18.10.2024
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Dokument-Nr. 15875

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Beschluss28.03.1985Bayerisches Oberstes LandesgerichtBReg 2 Z 8/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1985, 676Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 676
  • WuM 1986, 148Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 148
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss28.03.1985

Wohnungs­ei­gentümer dürfen nur drei Stunden am Tag musizierenRegelung zum Musizierverbot ab 20 Uhr unzulässig

Ein Wohnungs­ei­gentümer­beschluss, der das Musizieren in der Wohnanlage auf drei Stunden täglich begrenzt, ist zulässig. Eine Regelung, die das Musizieren ab 20 Uhr verbietet, ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Eigen­tü­mer­be­schluss, der das häusliche Musizieren von 20 Uhr abends bis 10 Uhr morgens und in der Mittagszeit untersagte sowie die zeitliche Dauer des Musizierens auf maximal drei Stunden pro Tag begrenzte. Der Wohnungs­ei­gentümer machte geltend, dass seine Tochter aufgrund ihres Musikstudiums auf eine längere Übungszeit angewiesen gewesen sei.

Regelung zur Ruhezeit von 20 bis 10 Uhr unzulässig

Das Bayerische Oberste Landesgericht erachtete das Musizierverbot in der Mittagszeit (etwa von 12/13 bis 15 Uhr) für zulässig. Auch könne in einer gewissen Zeitspanne morgens und abends das Musizieren untersagt werden. Jedoch nicht in einer Zeit von 20 Uhr abends bis 10 Uhr morgens. Gerade eine Ruhezeit von 20 Uhr würde es vielen Berufstätigen unmöglich machen, die ihnen im Beschluss zuerkannten drei Stunden Musizierzeit wahrzunehmen. Demgegenüber sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bedürfnis nach Ruhe ab 20 Uhr und vor 10 Uhr nicht so hoch zu bewerten sei.

Zeitliche Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden zulässig

Nach Auffassung des Gerichts sei die zeitliche Beschränkung des Musizierens auf drei Stunden täglich zulässig gewesen. Eine solche Beschränkung habe sich im Rahmen des § 15 Abs. 2 WEG gehalten. Sie habe den musizierenden Wohnungs­ei­gen­tümern genügend Zeit zur musikalischen Entfaltung gelassen. Die damit verbundenen Störungen und Belästigungen seien zumutbar und als unvermeidlich von den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern hinzunehmen gewesen.

Individuelle Bedürfnisse unbeachtlich

Weiterhin habe es keine Rolle gespielt, so das Gericht, dass die Tochter des Wohnungs­ei­gen­tümers auf längere Übungszeiten angewiesen gewesen sei. Denn auf die individuellen Bedürfnisse mancher Hausbewohner sei es nicht angekommen. Berufsmusiker oder Musikstudenten können keine weitergehenden Gebrauchsrechte für sich in Anspruch nehmen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/ MDR 1985, 676/rb)

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