Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Eigentümerversammlung eine Hausordnung, die folgende Regelung enthielt: "Das Singen und Musizieren ist nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr und 20.00 Uhr in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden, dass die Mitbewohner nicht belästigt werden […]". Ein saxophonspielender Wohnungseigentümer beantragte die Regelung für ungültig zu erklären.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Regelung unwirksam sei, da sich weder aus der getroffenen Regelung noch aus der Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung entnehmen lasse, in welchen Fällen und unter welchen Umständen das Musizieren eine Belästigung darstellen soll. Es ist anhand der verwendeten Formulierung nicht zu erkennen oder zu ermitteln, welches Maß der Musikausübung außerhalb der festgelegten Ruhezeiten noch gestattet ist und wann die zulässige Grenze überschritten wird. Der Regelungstatbestand muss jedenfalls hinreichend bestimmt und aus sich heraus von den Fällen zulässiger Betätigung abgrenzbar sein. Dazu kann auf bestimmte Immissionsrichtwerte verwiesen werden. Der hier vorliegenden Regelung mangelt es jedoch an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit und Klarheit.
Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass die Regelung auch deswegen unwirksam ist, da sie die verschiedenen Geräuschquellen in Bezug auf die Ruhezeiten in unzulässigerweise unterschiedlich behandelt. Vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit her macht es keinen Unterschied, ob die Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik bzw. durch lautstarke Wortsendungen gestört werden. In diesem Fall liegt eine Bevorzugung des einzelnen Störers gegenüber anderen ohne sachlichen Grund vor.
Nach dem Bundesgerichtshof ist die Regelung nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er Ruhezeiten festlegt. Zu beachten ist, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage ist. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und auf einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werde. Eine Ruhezeitfestlegung kann hingegen einem Musikverbot nicht gleichgesetzt werden, denn sie lässt den Hausbewohnern zu den übrigen Zeiten genügend Freiräume zum Musizieren.
Zwar fällt unter den Wortlaut der Ruhezeitregelung auch solche Musik, die außerhalb der Wohnung gar nicht wahrzunehmen ist. Geräusche, welche nicht nach außen dringen, können aber schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigen. Die Regelung wäre deswegen unwirksam. Dennoch führt dies nicht zur Unwirksamkeit, da eine sinn- und zweckorientierte Auslegung dazu führt, dass nur die aus einer Wohnung nach außen dringende Geräuschentwicklung erfasst sein soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)