18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 13726

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Beschluss10.09.1998BundesgerichtshofV ZB 11/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 139, 288Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 139, Seite: 288
  • FGPrax 1999, 7Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 1999, Seite: 7
  • GE 1999, 319Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1999, Seite: 319
  • JR 1999, 284Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 1999, Seite: 284
  • MDR 1999, 28Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 28
  • NJW 1998, 3713Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1998, Seite: 3713
  • NZM 1998, 955Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 955
  • Rpfleger 1999, 19Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 1999, Seite: 19
  • WuM 1998, 738Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 738
  • ZMR 1999, 41Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1999, Seite: 41
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.09.1998

Musizierverbot oder gleichkommende Ruhezeit­re­gelung unzulässigMusizieren ist sozial übliches Verhalten - auch Saxophonspielen

Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung eine Hausordnung, die folgende Regelung enthielt: "Das Singen und Musizieren ist nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr und 20.00 Uhr in nicht belästigender Weise und Lautstärke gestattet. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspieler usw. dürfen nur in der Lautstärke betrieben werden, dass die Mitbewohner nicht belästigt werden […]". Ein saxophon­spie­lender Wohnungseigentümer beantragte die Regelung für ungültig zu erklären.

Regelung aufgrund fehlender Bestimmtheit und Klarheit ungültig

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Regelung unwirksam sei, da sich weder aus der getroffenen Regelung noch aus der Niederschrift der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung entnehmen lasse, in welchen Fällen und unter welchen Umständen das Musizieren eine Belästigung darstellen soll. Es ist anhand der verwendeten Formulierung nicht zu erkennen oder zu ermitteln, welches Maß der Musikausübung außerhalb der festgelegten Ruhezeiten noch gestattet ist und wann die zulässige Grenze überschritten wird. Der Regelung­s­tat­bestand muss jedenfalls hinreichend bestimmt und aus sich heraus von den Fällen zulässiger Betätigung abgrenzbar sein. Dazu kann auf bestimmte Immis­si­ons­richtwerte verwiesen werden. Der hier vorliegenden Regelung mangelt es jedoch an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit und Klarheit.

Unwirksamkeit aufgrund ungleicher Behandlung der Geräuschquellen

Der Bundes­ge­richtshof führt weiter aus, dass die Regelung auch deswegen unwirksam ist, da sie die verschiedenen Geräuschquellen in Bezug auf die Ruhezeiten in unzuläs­si­gerweise unterschiedlich behandelt. Vom Schutzzweck der Anordnung einer Ruhezeit her macht es keinen Unterschied, ob die Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik bzw. durch lautstarke Wortsendungen gestört werden. In diesem Fall liegt eine Bevorzugung des einzelnen Störers gegenüber anderen ohne sachlichen Grund vor.

Keine Ungültigkeit aufgrund Festlegung von Ruhezeiten

Nach dem Bundes­ge­richtshof ist die Regelung nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil er Ruhezeiten festlegt. Zu beachten ist, dass das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage ist. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und auf einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werde. Eine Ruhezeit­fest­legung kann hingegen einem Musikverbot nicht gleichgesetzt werden, denn sie lässt den Hausbewohnern zu den übrigen Zeiten genügend Freiräume zum Musizieren.

Keine Unwirksamkeit aufgrund Verbots des Musizierens in Zimmer­laut­stärke

Zwar fällt unter den Wortlaut der Ruhezeit­re­gelung auch solche Musik, die außerhalb der Wohnung gar nicht wahrzunehmen ist. Geräusche, welche nicht nach außen dringen, können aber schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner nicht beeinträchtigen. Die Regelung wäre deswegen unwirksam. Dennoch führt dies nicht zur Unwirksamkeit, da eine sinn- und zwecko­ri­en­tierte Auslegung dazu führt, dass nur die aus einer Wohnung nach außen dringende Geräu­sch­ent­wicklung erfasst sein soll.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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