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Dokument-Nr. 16062

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss23.08.2001

Wohnungs­eigentumsrecht: Beschränkung des Musizierens auf Zimmer­laut­stärke durch Hausordnung kommt Verbot gleichRegelung in der Hausordnung jedoch nicht gleich unwirksam

Beschränkt die Hausordnung einer Wohnungs­eigentumsanlage das Musizieren auf Zimmer­laut­stärke, so kommt dies einem Verbot gleich. Die Regelung ist jedoch nicht gleich unwirksam. Besteht die Hausordnung nämlich bereits bei Erwerb des Wohneigentums, so bleibt sie wirksam. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall regelte die Hausordnung einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage unter anderem, dass beim Musizieren in der Wohnung auf keinen Fall die Zimmerlautstärke überschritten werden darf. Aufgrund dieser Regelung verlangte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin von ihrer Nachbarin Klavier in Zimmer­laut­stärke zu spielen. Diese hielt jedoch die Regelung für unwirksam und weigerte sich dem nachzukommen.

Nachbarin durfte nur in Zimmer­laut­stärke Klavier spielen

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied zu Gunsten der Wohnungs­ei­gen­tümerin. Diese habe einen Anspruch darauf gehabt, dass nur in Zimmer­laut­stärke Klavier gespielt wird. Zwar dürfe durch eine Hausordnung das Musizieren nicht auf Zimmer­laut­stärke beschränkt werden, da dies einem völligen Verbot gleich käme. Die dadurch entstehenden Beein­träch­ti­gungen der anderen Wohnungseigentümer müssen diese hinnehmen.

Regelung zur Begrenzung auf Zimmer­laut­stärke war wirksam

Dies gelte jedoch dann nicht, so die Richter weiter, wenn die Beschränkung durch die Wohnungs­ei­gentümer vereinbart werde (§ 15 Abs. 1 WEG) oder die Beschränkung bereits bei Erwerb des Wohneigentums vorgelegen habe. Die durch die Hausordnung aufgestellte Begrenzung sei hier demnach wirksam gewesen, da die Klavier spielende Nachbarin ihr Wohneigentum erst erworben hatte, als die Hausordnung bereits aufgestellt war.

Nachbarin hatte Anspruch auf Änderung der Hausordnung

Beruht das Verbot oder die Einschränkung des Musizierens nicht auf eine Vereinbarung, könne der in einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft eintretender Wohnungs­ei­gentümer nach Auffassung des Gerichts die Änderung der Hausordnung verlangen. Damit könne er seinen Anspruch auf ein Musizieren in angemessenen Umfang geltend machen. Solange aber die Hausordnung nicht geändert wurde, müsse sich jeder Wohnungs­ei­gentümer an diese halten.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 3635/rb)

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