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Dokument-Nr. 16063

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Beschluss22.08.1984Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 148/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1985, 2138Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2138
  • WuM 1984, 303Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 303
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.08.1984

OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässigVollständiges Musizierverbot und Beschränkung auf Zimmer­laut­stärke unzulässig

Kommt es durch das Klavierspielen eines Wohnungs­ei­gen­tümers zu Beein­träch­ti­gungen und Störungen der Nachbarn, so kann das Musizieren auf 1 ½ Stunden täglich begrenzt werden. Ein vollständiges Musizierverbot oder eine Beschränkung des Klavierspielens auf Zimmer­laut­stärke ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch das Klavierspielen einer Wohnungs­ei­gen­tümerin fühlte sich ein Nachbar derart belästigt, dass er gerichtlich jegliches Klavierspielen untersagen lassen wollte.

Vollständiges Musizierverbot unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004, 906 BGB) jeglichen Klavierspielens nicht bestand. Eine solches Verbot sei mit Art. 2 GG nicht vereinbar und sei wegen Sitten­wid­rigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Zudem komme auch keine Beschränkung auf Zimmerlautstärke in Betracht, da es einem Musizierverbot gleich komme (vgl. BayObLg, Beschl. v. 23.08.2001 - 2 Z BR 96/01).

Zeitliche Beschränkung der Spieldauer auf 1 ½ Stunden zulässig

Aufgrund dessen, dass die Beein­träch­tigung für den Nachbarn als wesentlich und störend im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB einzuordnen war, beschränkte das Oberlan­des­gericht die Spieldauer des Musizierens auf 1 ½ Stunden täglich. Aus Sicht der Richter sei eine unbeschränkte Spielzeit nicht mehr als ortüblich anzusehen, so dass eine wesentliche Beein­träch­tigung vorliegt. Werden der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten, werde auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht genommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Nachbar an der eigenen Wohnnutzung nicht unzumutbar gehindert werden darf.

Spielzeit von 1 ½ Stunden begründet kein Musizierverbot

Das Oberlan­des­gericht hat in der zeitlichen Beschränkung der Spielzeit auf 1 ½ Stunden täglich keine einem Musizierverbot gleichkommende Maßnahme gesehen. Zwar habe das Oberlan­des­gericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.11.1980 - 15 W 122/80 - entschieden, dass einem Musiker grundsätzlich eine Mindest­spielzeit von täglich zwei Stunden zugebilligt werden müsse. Es habe aber zugleich von "je nach den Umständen des Falles" und "in aller Regel" gesprochen. Damit habe es Ausnahmefälle nicht ausschließen wollen. Ein solcher habe hier angesichts der erheblichen Beein­träch­tigung des Nachbarn bei einer längeren Spieldauer von 1 ½ Stunden vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1985, 2138/rb)

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