Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.08.1984
OLG Frankfurt a.M. hält Beschränkung des Klavierspielens auf 1 ½ Stunden täglich für zulässigVollständiges Musizierverbot und Beschränkung auf Zimmerlautstärke unzulässig
Kommt es durch das Klavierspielen eines Wohnungseigentümers zu Beeinträchtigungen und Störungen der Nachbarn, so kann das Musizieren auf 1 ½ Stunden täglich begrenzt werden. Ein vollständiges Musizierverbot oder eine Beschränkung des Klavierspielens auf Zimmerlautstärke ist demgegenüber unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch das Klavierspielen einer Wohnungseigentümerin fühlte sich ein Nachbar derart belästigt, dass er gerichtlich jegliches Klavierspielen untersagen lassen wollte.
Vollständiges Musizierverbot unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte zunächst fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung (§§ 1004, 906 BGB) jeglichen Klavierspielens nicht bestand. Eine solches Verbot sei mit Art. 2 GG nicht vereinbar und sei wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam. Zudem komme auch keine Beschränkung auf Zimmerlautstärke in Betracht, da es einem Musizierverbot gleich komme (vgl. BayObLg, Beschl. v. 23.08.2001 - 2 Z BR 96/01).
Zeitliche Beschränkung der Spieldauer auf 1 ½ Stunden zulässig
Aufgrund dessen, dass die Beeinträchtigung für den Nachbarn als wesentlich und störend im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB einzuordnen war, beschränkte das Oberlandesgericht die Spieldauer des Musizierens auf 1 ½ Stunden täglich. Aus Sicht der Richter sei eine unbeschränkte Spielzeit nicht mehr als ortüblich anzusehen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Werden der festgesetzte Rahmen und die erlaubte Spielzeit überschritten, werde auf die Lebensumstände und Erwartungen der Mitbewohner keine Rücksicht genommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Nachbar an der eigenen Wohnnutzung nicht unzumutbar gehindert werden darf.
Spielzeit von 1 ½ Stunden begründet kein Musizierverbot
Das Oberlandesgericht hat in der zeitlichen Beschränkung der Spielzeit auf 1 ½ Stunden täglich keine einem Musizierverbot gleichkommende Maßnahme gesehen. Zwar habe das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.11.1980 - 15 W 122/80 - entschieden, dass einem Musiker grundsätzlich eine Mindestspielzeit von täglich zwei Stunden zugebilligt werden müsse. Es habe aber zugleich von "je nach den Umständen des Falles" und "in aller Regel" gesprochen. Damit habe es Ausnahmefälle nicht ausschließen wollen. Ein solcher habe hier angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Nachbarn bei einer längeren Spieldauer von 1 ½ Stunden vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW 1985, 2138/rb)