18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 16407

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Landgericht Kleve Urteil01.10.1991

Fernseher und Radio dürfen nur in Zimmer­laut­stärke gespielt werdenBeschränkung des Akkordeon- und Keyboa­rd­spielens

Tonwie­der­ga­be­geräte, wie Radio oder Fernseher, dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Kleve nur in Zimmer­laut­stärke abgespielt werden. Zudem ist das Akkor­de­on­spielen auf maximal 1 ½ Stunden pro Tag zu beschränken, während Keyboard nur in Zimmerlaustärke gespielt werden darf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewohnerin einer Doppel­haus­hälfte beschwerte sich über zu laute Geräusche vom Nachbarn. Sie behauptete, durch den Betrieb von Tonwie­der­ga­be­geräten, durch das Akkor­de­on­spielen und dem Keyboardspielen in ihrem Haus, erheblich gestört worden zu sein. Sie klagte daher auf Unterlassung.

Amtsgericht Rheinberg gab Klage statt

Das Amtsgericht Rheinberg verurteilte den Nachbarn dazu, sein Fernseher, Radio und andere Tonwie­der­ga­be­geräte sowie sein Akkordeon nur in Zimmerlautstärke zu spielen. Gegen die Entscheidung legte der Nachbar Berufung ein.

Abspielen von Tonwie­der­ga­be­geräten nur in Zimmer­laut­stärke

Das Landgericht Kleve stellte zunächst fest, dass Tonwie­der­ga­be­geräte grundsätzlich nur in Zimmer­laut­stärke betrieben werden dürfen. Es führte zum Begriff Zimmer­laut­stärke folgendes aus: Sinn und Zweck der Einhaltung der Zimmer­laut­stärke sei es, dass andere durch Schall und Geräusche nicht gestört werden sollen. Die Zimmer­laut­stärke sei zweifelsfrei überschritten, wenn das nachbarliche Geräusch in den Räumen des Betroffenen so laut vernehmbar ist, wie das eigene Gespräch, die eigene Unterhaltung, das eigene Radio, Fernseher und Musikprogramm. Darüber hinaus sei die Zimmerlaustärke stets überschritten, wenn tagsüber ein Wert von 40 Dezibel und nachts ein Wert von 30 Dezibel überschritten ist.

Keine Beschränkung des Akkor­de­on­spielens auf Zimmerlaustärke

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Akkor­de­on­spielen nicht auf Zimmerlaustärke zu beschränken. Denn würde man dies tun, wäre ein sinnvolles Spielen mit diesem Instrument, welches über keine dämpfende Vorrichtung verfügt, nicht mehr möglich. Dies würde praktisch einem Verbot des Musizierens gleichkommen. In diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden, dass privat betriebene Hausmusik von jeher in Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu dulden ist.

Zeitliche Beschränkung des Akkor­de­on­spielens

In den Ruhezeiten von 22 bis 9 Uhr und 13 und 15 Uhr untersagte das Gericht jedoch ein Musizieren. Zudem beschränkte es das Akkordeonspiel auf maximal 1 ½ Stunden täglich. Darüber hinausgehend müsse ein Nachbar, die mit dem Musizieren verbundenen Geräusche als eine sozialadäquate Beein­träch­tigung im Sinne des § 906 BGB hinnehmen.

Keyboardspielen nur in Zimmer­laut­stärke

Zwar unterliege das Spielen auf dem Keyboard keiner zeitlichen Beschränkung, so das Landgericht weiter. Da jedoch anders als beim Akkordeon ein Spielen in Zimmerlaustärke möglich sei, verbat das Gericht das Keyboard in einer größeren Laustärke als Zimmer­laut­stärke zu spielen.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/DWW 1992, 26/rb)

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