Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewohnerin einer Doppelhaushälfte beschwerte sich über zu laute Geräusche vom Nachbarn. Sie behauptete, durch den Betrieb von Tonwiedergabegeräten, durch das Akkordeonspielen und dem Keyboardspielen in ihrem Haus, erheblich gestört worden zu sein. Sie klagte daher auf Unterlassung.
Das Amtsgericht Rheinberg verurteilte den Nachbarn dazu, sein Fernseher, Radio und andere Tonwiedergabegeräte sowie sein Akkordeon nur in Zimmerlautstärke zu spielen. Gegen die Entscheidung legte der Nachbar Berufung ein.
Das Landgericht Kleve stellte zunächst fest, dass Tonwiedergabegeräte grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke betrieben werden dürfen. Es führte zum Begriff Zimmerlautstärke folgendes aus: Sinn und Zweck der Einhaltung der Zimmerlautstärke sei es, dass andere durch Schall und Geräusche nicht gestört werden sollen. Die Zimmerlautstärke sei zweifelsfrei überschritten, wenn das nachbarliche Geräusch in den Räumen des Betroffenen so laut vernehmbar ist, wie das eigene Gespräch, die eigene Unterhaltung, das eigene Radio, Fernseher und Musikprogramm. Darüber hinaus sei die Zimmerlaustärke stets überschritten, wenn tagsüber ein Wert von 40 Dezibel und nachts ein Wert von 30 Dezibel überschritten ist.
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Akkordeonspielen nicht auf Zimmerlaustärke zu beschränken. Denn würde man dies tun, wäre ein sinnvolles Spielen mit diesem Instrument, welches über keine dämpfende Vorrichtung verfügt, nicht mehr möglich. Dies würde praktisch einem Verbot des Musizierens gleichkommen. In diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden, dass privat betriebene Hausmusik von jeher in Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu dulden ist.
In den Ruhezeiten von 22 bis 9 Uhr und 13 und 15 Uhr untersagte das Gericht jedoch ein Musizieren. Zudem beschränkte es das Akkordeonspiel auf maximal 1 ½ Stunden täglich. Darüber hinausgehend müsse ein Nachbar, die mit dem Musizieren verbundenen Geräusche als eine sozialadäquate Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB hinnehmen.
Zwar unterliege das Spielen auf dem Keyboard keiner zeitlichen Beschränkung, so das Landgericht weiter. Da jedoch anders als beim Akkordeon ein Spielen in Zimmerlaustärke möglich sei, verbat das Gericht das Keyboard in einer größeren Laustärke als Zimmerlautstärke zu spielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/DWW 1992, 26/rb)