18.10.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss11.12.2013

Arbeits­lo­sengeld nur nach Beschäftigung in DeutschlandKeine Bewilligung von Leistungen ohne konkreten vorherigen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt

Unionsbürger genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeits­lo­sengeld beansprucht darf sich deshalb auch auf Beschäftigungs­zeiten in anderen Unionsstaaten berufen. Dieser elementare Grundsatz des europäischen Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung, denn ohne einen aktuellen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt - wie zum Beispiel bei Grenzgängern - ist Arbeits­lo­sengeld nicht zu bewilligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in Deutschland gearbeitet. Dann übersiedelte er nach Rhodos, wo er bis zum 2. Mai 2012 beschäftigt war. Von dort kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte zwei Tage später Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur lehnte ab: Arbeits­lo­sengeld erfordere eine Vorbe­schäf­tigung in Deutschland von mindestens 12 Monaten Dauer. Diese müssten in einem Rahmen von zwei Jahren vor der Arbeits­lo­sigkeit liegen. Daran fehle es, weil die griechische Beschäftigung nicht anzurechnen sei. Dagegen wandte sich der Kläger und verfolgte seinen Arbeits­lo­sengeld-Anspruch vor Gericht weiter.

LSG: Griechische Zeiten bleiben unberück­sichtigt

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat bestätigt, dass die konkreten Beschäf­ti­gungs­zeiten in Griechenland keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld in Deutschland begründen. Nach dem Freizü­gig­keits­grundsatz seien zwar Vorbe­schäf­ti­gungs­zeiten in allen Europäischen Staaten zu berücksichtigen. Das gelte aber in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeits­lo­sigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Falle des Klägers aber ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten Beschäf­ti­gungsstaat einen Vorrang zu. Mangels aktuellen Bezugs zum deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeits­lo­sengeld nicht zu bewilligen.

Entscheidung hat vor dem Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung

Die rechtskräftige Entscheidung war im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren ergangen und somit allein auf Grund summarischer Prüfung. Sie zeigt gleichwohl, in welchen Fällen das Europäische Recht ausländische Vor-Beschäf­ti­gungs­zeiten für den Arbeits­lo­sengeld-Bezug ausreichen lässt - und wann nicht. Der klarstellenden Entscheidung kommt vor dem Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung zu.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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