18.10.2024
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Sozialgericht Aachen Urteil08.12.2006

Kein Hartz IV für Grenzgänger mit Auslands­wohnsitzArbeits­lo­sengeld II ist keine exportierbare Fürsor­ge­leistung

Die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II ist ausgeschlossen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Leistungs­emp­fängers nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Niederlande liegt. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Kann deutsches Arbeits­lo­sengeld II (Hartz IV) auch an eine Person (ehemaliger Grenzgänger) mit Wohnsitz in den Niederlanden gezahlt werden? Derzeit ist anerkannt, dass der Leistungsbezug in den Niederlanden unter der Voraussetzung möglich ist, dass dem Berechtigten ein Zuschlag nach § 24 SGB II wegen Vorbezugs von Arbeits­lo­sengeld zusteht. Dies traf auf den Kläger bis Februar 2006 zu. Der Kläger hatte deshalb zunächst Arbeits­lo­sengeld II erhalten. Nun ist der Zuschlag ausgelaufen, der Kläger möchte aber weiterhin Arbeits­lo­sengeld II in die Niederlande gezahlt erhalten.

Die 8. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat einen solchen Anspruch verneint. Eine zwischen­zeitlich in Kraft getretene EG-Verordnung (2006/629) vom 05.04.2006 regele für die Zeit nach ihrem Inkrafttreten ausdrücklich, dass nach dem Auslaufen des Zuschlags nach § 24 SGB II Arbeits­lo­sengeld II nicht mehr ins Ausland, Z.B. in die Niederlande oder nach Belgien, gezahlt werden könne.

Das Gericht sah die beklagte ARGE aber auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht als verpflichtet an, dem Kläger weiter Arbeits­lo­sengeld II zu zahlen. Denn nur der (höchstens für zwei Jahre zu zahlende) Zuschlag nach § 24 SGB II stelle einen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung her, mit der Folge, dass mit dessen Auslaufen das Arbeits­lo­sengeld II von einer exportierbaren "Leistung bei Arbeits­lo­sigkeit" zu einer reinen (nicht exportierbaren) Fürsor­ge­leistung werde. Denn ab diesem Zeitpunkt orientiere sich die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes II nicht mehr (auch) an der früheren Beschäftigung, sondern sei nur noch auf Bedarfsdeckung gerichtet. Damit sei das Arbeits­lo­sengeld II eine Leistung wie die (ebenfalls nicht exportierbare) Sozialhilfe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen

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