18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 10151

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil20.04.2010

Sozia­l­ver­si­che­rungs­rechtliche Betrie­b­sprü­fungen hemmen Verjährung regelmäßig nur bis zur Schluss­be­sprechungBeitrags­nach­for­de­rungs­ansprüche drei Monate nach Betriebsprüfung verjährt

Verjährungen dienen der Rechts­si­cherheit und dem Rechtsfrieden. Das gilt auch für die Verjäh­rungs­hemmung durch Betrie­b­sprü­fungen. Sie endet, wenn der Geprüfte einen Abschluss der Prüfung erkennen kann, regelmäßig also mit der Schluss­be­sprechung. Dies geht aus einer entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Spätestens alle vier Jahre prüft die Deutsche Rentenversicherung bei jedem Arbeitgeber, ob er die Arbeitsentgelte zutreffend verbeitragt hat. Der vierjährige Turnus korrespondiert mit der Verjährung von Beitrags­for­de­rungen, sie sind in der Regel ebenfalls nach vier Jahren verjährt. Findet eine Betriebsprüfung statt, ist der Ablauf der Verjährung gehemmt, das heißt der bis zum ersten Tag der Prüfung noch nicht abgelaufene Verjäh­rungs­zeitraum beginnt erst nach dem Ende der Betriebsprüfung wieder abzulaufen. Wann aber ist eine Betriebsprüfung zu Ende? Was gilt, wenn noch weitere, zunächst auf der Stelle nicht lösbare Fragen abzuklären sind? Wie langen können die Betriebsprüfer die Verjährung "hinauszögern"?

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte im Sommer von einem Betrie­bs­hilfsring zur Verfügung gestellte Hilfskräfte eingesetzt. Vier Jahre später im Herbst gewann ein Betriebsprüfer den Eindruck, dass die Helfer nicht beim Betrie­bs­hilfsring, sondern bei dem Landwirt selbst beitrags­pflichtig beschäftigt waren. Hierzu kündigte der Betriebsprüfer bei der Schluss­be­sprechung weitere Ermittlungen an. Sie zogen sich in die Länge und wurden erst zweieinhalb Jahre später, also fast sechs Jahre nach der Beschäftigung der Hilfskräfte, mit Beitrags­nach­for­de­rungs­be­scheid über rund 4.500 Euro abgeschlossen. Dagegen hatte der Landwirt Klage erhoben und gegen das abschlägige Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt.

Kläger durfte davon ausgehen, dass Betriebsprüfung nach Schluss­be­sprechung abgeschlossen war

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht gab dem Kläger recht. Die ablaufende Verjährung sei für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt, § 109 BGB i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die Zeit, die eine Betriebsprüfung in Anspruch nimmt, werde also nicht in die Frist mit eingerechnet. Im vorliegenden Fall habe die Betriebsprüfung mit der Schluss­be­sprechung geendet. Weder sei aus dem Prüf-Protokoll hervorgegangen, dass die Prüfung selbst in einem konkreten Punkt fortgesetzt werden sollte, noch war der Kläger nicht anderweitig von der gewollten Fortsetzung in Kenntnis gesetzt worden. Er durfte davon ausgehen, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen war. Im zu entscheidenden Fall waren die Beitrags­nach­for­de­rungs­ansprüche damit drei Monate nach der Betriebsprüfung verjährt.

Die Rechtmäßigkeit der Forderungen der Renten­ver­si­cherung spielte für das Landes­so­zi­al­gericht keine Rolle. Entscheidend war nur, dass die Ansprüche verjährt waren.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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