18.10.2024
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Dokument-Nr. 20746

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil15.12.2014

Selbst­bedienungs­betrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal unzulässigPflicht zur Anwesenheit von Fachpersonal soll Abwehr bzw. Verringerung von Gesund­heits­schäden dienen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass der Selbst­bedienungs­betrieb von UV-Bestrah­lungs­geräten in einem Sonnenstudio ohne die Anwesenheit von Fachpersonal unzulässig ist und vom Gewer­be­auf­sichtsamt untersagt werden darf.

Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) hat der Betreiber eines UV-Bestrah­lungs­geräts sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrah­lungs­geräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Diese Regelungen verstießen entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Bestimmungen seien geeignet zur Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden, die als Folge künstlicher UV-Bestrahlung eintreten könnten. Die Verord­nungs­geberin habe rechts­feh­lerfrei davon ausgehen dürfen, dass sich das erwünschte Verhalten der Nutzer von UV-Bestrah­lungs­geräten mit höherer Wahrschein­lichkeit bewirken lasse, wenn sie auf Wunsch mit fachkundigen Personen über die im Interesse des Selbstschutzes zu beachtenden Gesichtspunkte (z.B. beim Auftreten derma­to­lo­gischer Symptome) sprechen könnten und dieses Fachpersonal auch von sich aus auf gefahr­trächtiges Verhalten hinweisen würde. Sie habe es nicht bei der Verpflichtung zum Aushang von Hinweisen bewenden lassen müssen.

Gericht verneint Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbst­ge­fährdung

Die Bestimmungen seien auch verhältnismäßig. Die finanzielle Belastung durch die Vorhaltung von Fachpersonal lasse sich in vielen Fällen wesentlich entschärfen. So könne das Fachpersonal auch einem anderen Gewerbebetrieb angehören, sofern dieser mit dem Sonnenstudio räumlich und organisatorisch in einer Weise verbunden sei, die gewährleiste, dass die von den Bestimmungen verfolgten Ziele fortlaufend und effektiv erreicht würden. Eine unzulässige Bevormundung der Nutzer durch aufgedrängten Schutz vor Selbst­ge­fährdung liege nicht vor, weil ihre freie Selbst­be­stimmung gewahrt bleibe.

Ausnah­me­vor­schrift für Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort verstößt nicht gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Die Ausnah­me­vor­schrift für den Betrieb von maximal zwei Solarien an einem Aufstellungsort führe im Verhältnis zu größeren Betrieben nicht zu einem Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Derartige Einzelgeräte stünden typischerweise im Zusammenhang mit einem im Vordergrund stehenden anderen Angebot (Hotel, Fitnessstudio, Schwimmbad) und würden in der Regel nur selten und spontan genutzt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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