15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss27.11.2012

Paintball-Spiel unter Auflagen verstößt nicht gegen die MenschenwürdeStadt muss Baugenehmigung zur Nutzung einer Gewerbehalle zum Paintball-Spiel erteilen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in Übereinstimmung mit einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg entschieden, dass das Spiel "Paintball" nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Die Stadt Lindau wurde daher verpflichtet die Baugenehmigung zur Nutzung einer Gewerbehalle zum Paintball-Spiel unter bestimmten Auflagen zu erteilen.

Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte die Stadt Lindau im Jahr 2007 einen Bauantrag ab, soweit er die Nutzung einer Gewerbehalle zum Paintball-Spiel beinhaltete. Sie begründete dies damit, dass ein Spiel, das als wesentliches Spielmittel beinhalte, in realitätsnaher Weise auf Menschen zu schießen und damit Tötungs­hand­lungen zu simulieren, dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der deutschen Gesellschaft widerspreche.

Hintergrund

Beim Paintball-Spiel treten zwei Mannschaften gegeneinander an, die mit so genannten Farbmarkierern (Druckgaswaffen, die Gelatine-Farbkugeln verschießen) und einer Schutzkleidung ausgerüstet sind. Ziel des Spiels bei den Paintball-Varianten "central flag" bzw. "capture the flag" ist die Eroberung einer neutralen bzw. der gegnerischen Flagge. Zum Erreichen dieses Ziels werden die gegnerischen Spieler mit Hilfe der Farbmarkierer gekennzeichnet, d. h. es wird mit Farbkugeln auf den Körper des gegnerischen Spielers geschossen. Zum Paintball-Spiel eingesetzte Farbmarkierer können "echten" Handfeuerwaffen ähneln.

Spieler stehen sich beim Wettkampf chancengleich gegenüber

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigt in seinem Urteil die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg vom 16. September 2009. Das Verwal­tungs­gericht hatte die Stadt verpflichtet, die Baugenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen (Paintballspiel nur im Tagzeitraum, Ausübung des Paintballspiels nur durch erwachsene Vereins­mit­glieder u.a.). Der Verwal­tungs­ge­richtshof kommt in einer umfassenden Bewertung zum Ergebnis, dass Paintball nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Insbesondere komme eine entwürdigende Behandlung der (gegnerischen) Mitspieler beim Paintball-Spiel nicht zum Ausdruck, weil sich die Spieler beim Wettkampf chancengleich gegen­über­stünden und der Gegenspieler nicht gleichsam zur bloßen Zielscheibe herabgewürdigt würde. Auch entscheide jeder Spieler freiwillig, ob er teilnehme. Ob das Paintball-Spiel als moralisch verwerflich eingestuft werden könne, sei ohne Relevanz, da dies eine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde nicht begründen könne.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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