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Verwaltungsgericht Stuttgart Vergleich13.03.2007
"Paintball"-Halle - Kein Zugang unter 18 JahrenHallenbetreiber und Stadt Stuttgart einigen sich auf Vergleich
Paintball-Spiele bleiben in Stuttgart unter bestimmten Auflagen weiter erlaubt. Die Stadt, die eine Paintball-Halle schließen wollte, einigte sich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Hallen-Betreiber auf einen Vergleich. Danach muss der Betreiber bestimmte Auflagen beachten, wenn er solche Spiele anbietet, u.a. muss er Minderjährigen den Zutritt zur Halle verweigern.
In der mündlichen Verhandlung vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart haben die Beteiligten einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Betreiberin einer Paintball-Anlage in Stuttgart-Zuffenhausen den Betrieb unter Auflagen fortführen darf. Dabei stimmen die Auflagen im Wesentlichen mit denen überein, die bereits im Rahmen des Eilverfahrens vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 17.05.2004 (Az.: 1 S 914/04) formuliert worden waren.
Die Betreiberin hat sich im Vergleich dazu verpflichtet, Kindern und Jugendlichen den Zutritt zur Halle zu versagen, das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken in der Halle zu unterbinden, zur Vermeidung von Verletzungen sicherzustellen, dass die Spielteilnehmer mit geeigneter Schutzkleidung, insbesondere auch Masken, ausgestattet werden und die Verwendung von Farbmarkierungskugeln mit roter oder rötlicher bluttonähnlicher Farbe zu unterbinden. Weiter wurde im Vergleich festgehalten, dass der Paintball-Spielbetrieb ausschließlich in einer Form zulässig ist, bei der das "Abschießen" von Mitspielern nicht der ausschließliche Zweck des Spiels ist - was z.B. nach dem Deutschen Paintball Liga Regelwerk die Spielform "Central flag" oder "Capture the flag" wäre - und dass die Gasdruckwaffen von der Betreiberin vor jedem Spiel daraufhin überprüft werden müssen, dass sie eine Leistung unter 7,5 Joule bzw. eine Ballgeschwindigkeit von unter 214 fps aufweisen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) hatte der Betreiberin im Februar 2004 mit einer auf das Polizeigesetz gestützten und für sofort vollziehbar erklärten Verfügung untersagt, Paintball-Spiele in ihrem Gebäude zu veranstalten. Beim Paintball schießen Mitspieler gegnerischer Mannschaften mittels Luftdruckpistolen aufeinander, wobei als Munition Gelatinekugeln benutzt werden, die mit Farbflüssigkeit gefüllt sind. Die Beklagte hält das "spielerisch simulierte Töten" von Menschen bei solchen Spielen mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde für unvereinbar. Das Verwaltungsgericht hatte im Februar 2004 im Eilverfahren die sofortige Vollziehung ausgesetzt (VG Stuttgart, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 K 597/04 -). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies im Mai 2004 die Beschwerde der Landeshauptstadt unter Auflagen für die Betreiberin zurück (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.05.2007 - 1 S 914/04 -). Nach Erlass des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium Stuttgart Ende Juni 2005 erhob die Betreiberin am 01.08.2005 Klage bei Gericht. Sie wandte sich gegen eine Gleichsetzung des von ihr vorgesehenen geregelten Spielbetriebs mit den Kampfspielen der "Gotcha-Szene" oder den "Tötungsspielen" wie im Laserdrome.
Was ist Paintball?
Beim Paintball schießen zwei gegnerische Mannschaften mit Luftdruckpistolen aufeinander. Die Munition besteht aus Gelatinekugeln, die mit einer farbigen Flüssigkeit gefüllt sind. Wer getroffen wird, scheidet aus. Ziel des Spiel ist es unter anderem, eine Flagge der gegnerischen Mannschaft zu erobern.
Siehe auch:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2007
Quelle: ra-online
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