15.11.2024
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Dokument-Nr. 3959

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Beschluss17.05.2007Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg1 S 914/04
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss17.05.2007

Paint-Ball-Spiele vorläufig nur unter Auflagen zulässig

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Beschwerde der Landes­hauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 19.2.2004, mit dem dieses die Vollziehung einer auf das Polizeigesetz gestützten Unter­sa­gungs­ver­fügung für sogenannten „Paint-Ball-Spiele“ in Stuttgart-Zuffenhausen ausgesetzt hatte, unter Auflagen für die Betreiberin der Freizeitanlage (Antragstellerin) zurückgewiesen.

Die Antragstellerin darf damit „Paint-Ball-Spiele“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nur in den Spielformen „Central Flag“ und „Capture the Flag“ veranstalten und hat zudem sicherzustellen, dass Kindern, Jugendlichen sowie Zuschauern der Zutritt zur Halle versagt, und das Tragen von Tarnkleidung, Uniformen oder unifor­m­ähn­lichen Kleidungs­stücken sowie die Verwendung von Farbma­r­kie­rungs­kugeln mit roter und rötlicher Farbe unterbunden wird.

Anders als das Verwal­tungs­gericht ging der VGH bei seiner Entscheidung jedoch nicht davon aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unter­sa­gungs­ver­fügung bestünden. Vielmehr ließen sich die Erfolgs­aus­sichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache aufgrund der (nur) summarischen Prüfung des vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahrens nicht verlässlich beurteilen. Das Verfahren werfe sowohl schwierige rechtliche als auch komplexe tatsächliche Fragen auf, die einer vertiefenden und abschließenden Prüfung im Widerspruchs- und dem gerichtlichen Klageverfahren bedürften. Insbesondere sei derzeit noch unklar, von welcher Spielhandlung bzw. welchem Spielablauf bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen sei, da es neben der vom Verwal­tungs­gericht zugrunde gelegten mehrschichtigen Spielhandlung, wie sie die „Haus- und Spielordnung“ der Antragstellerin vorsehe, zahlreiche weitere Varianten gebe, die den simulierten Tötungs­hand­lungen im sogenannten „Laserdrome“ nahe kämen. Zentrale bzw. ausschließliche Funktion dieser Varianten sei das „Markieren“ des Gegenspielers und damit die Simulation des Tötens mittels einer Schusswaffe. Diese Varianten seien nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in der Halle der Antragstellerin auch tatsächlich gespielt worden.

Mangels einer verlässlichen Prognose über den Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens überwiege bei einer Inter­es­se­n­ab­wägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung verschont zu bleiben. Denn bei einem vorläufigen Vollzug der Unter­sa­gungs­ver­fügung bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin in ihrer wirtschaft­lichen Existenz gefährdet und dadurch unzumutbar insbesondere in ihrer Berufs­aus­übungs­freiheit beeinträchtigt werde. Mit Blick auf die nicht ausgeräumten tatsächlichen und rechtlichen Unklarheiten bestehe jedoch ein öffentliches Interesse an der Beschränkung des Spielbetriebs auf Varianten, bei denen Ziel das Erobern der Flagge sei und bei denen sich die Spielhandlung nicht ausschließlich in der Simulation des Tötens mittels einer Schusswaffe erschöpfe. Durch diese Einschränkung und die auch zum Schutz der Jugendlichen gebotenen Auflagen werde die Antragstellerin auch nicht unzumutbar belastet, zumal sie im Beschwer­de­ver­fahren das Spiel nur in dieser Form beschrieben habe.

Vorinstanz:

VG Stuttgart, Beschluss v. 19.02.2004 - 5 K 597/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.05.2004

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