18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.03.2012

Unzumutbarer Straßenlärm: Stadt muss Möglichkeit von Verkehrs­be­schrän­kungen prüfenStraßenanlieger haben keinen Anspruch auf tatsächliche Durchführung verkehrs­be­schrän­kender Maßnahmen

Werden bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten, hat die Straßen­ver­kehrs­behörde die Möglichkeiten von verkehrs­be­schrän­kenden Maßnahmen zu prüfen. Hierauf haben Straßenanlieger einen Anspruch. Ein Anspruch darauf, dass diese verkehrs­be­schrän­kenden Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden, besteht jedoch nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Straßenanlieger in der Stadt Dietfurt an der Altmühl von der Stadt verlangt, über verkehrs­be­schränkende Maßnahmen an einer Durch­gangs­straße zu entscheiden. Als Möglichkeiten hatte er etwa Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen, bauliche Veränderungen (z.B. Schwellen, Verkehrsinseln) oder Verkehrs­ver­la­ge­rungen angeführt.

Straßenlärm

Straßenlärm überschritten'> Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof verpflichtete die Stadt zu einer solchen Verbescheidung. Nach dem Urteil des Verwal­tungs­ge­richtshofs kann eine solche Abwägungs­ent­scheidung allerdings nur dann verlangt werden, wenn Zumut­ba­r­keits­grenzen überschritten sind. Diese Zumut­ba­r­keits­grenzen seien der Verkehr­lärm­schutz­ver­ordnung zu entnehmen und lägen für Wohngebiete bei 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts. Um festzustellen, ob beim Kläger diese Werte überschritten waren, hatte das Gericht ein schall­tech­nisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ergab Werte von 60,3 dB (A) tags und 52,6 dB (A) nachts. Wegen dieser Werte und weil die Stadt eine Ermes­sen­s­ent­scheidung über verkehrs­be­schränkende Maßnahmen nicht getroffen hatte, war die Klage also erfolgreich.

Stadt ist nicht zwingend zur Umsetzung verkehrs­be­schrän­kender Maßnahmen verpflichtet

Ob verkehrs­be­schränkende Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden, steht damit aber keineswegs fest. Die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde kann laut Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Anwohner einerseits und den Verkehr­s­in­teressen andererseits durchaus im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass keine verkehrs­be­schrän­kenden Maßnahmen angeordnet werden.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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