Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil21.03.2012
Unzumutbarer Straßenlärm: Stadt muss Möglichkeit von Verkehrsbeschränkungen prüfenStraßenanlieger haben keinen Anspruch auf tatsächliche Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen
Werden bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten, hat die Straßenverkehrsbehörde die Möglichkeiten von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zu prüfen. Hierauf haben Straßenanlieger einen Anspruch. Ein Anspruch darauf, dass diese verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden, besteht jedoch nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Straßenanlieger in der Stadt Dietfurt an der Altmühl von der Stadt verlangt, über verkehrsbeschränkende Maßnahmen an einer Durchgangsstraße zu entscheiden. Als Möglichkeiten hatte er etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen, bauliche Veränderungen (z.B. Schwellen, Verkehrsinseln) oder Verkehrsverlagerungen angeführt.
Straßenlärm
Straßenlärm überschritten'> Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Stadt zu einer solchen Verbescheidung. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs kann eine solche Abwägungsentscheidung allerdings nur dann verlangt werden, wenn Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind. Diese Zumutbarkeitsgrenzen seien der Verkehrlärmschutzverordnung zu entnehmen und lägen für Wohngebiete bei 59 dB (A) tags und 49 dB (A) nachts. Um festzustellen, ob beim Kläger diese Werte überschritten waren, hatte das Gericht ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses ergab Werte von 60,3 dB (A) tags und 52,6 dB (A) nachts. Wegen dieser Werte und weil die Stadt eine Ermessensentscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nicht getroffen hatte, war die Klage also erfolgreich.
Stadt ist nicht zwingend zur Umsetzung verkehrsbeschränkender Maßnahmen verpflichtet
Ob verkehrsbeschränkende Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden, steht damit aber keineswegs fest. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann laut Gericht im Rahmen der Abwägung zwischen den Interessen der Anwohner einerseits und den Verkehrsinteressen andererseits durchaus im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen, dass keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen angeordnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online