21.11.2024
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Dokument-Nr. 8785

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Verwaltungsgericht Münster Urteil02.11.2009

Erhebliche Lärmbe­läs­ti­gungen: Stadt Dülmen muss Motorradverkehr neu regelnAnwohner wehrt sich erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat einem Anwohner des zur „Biker’s Farm“ führenden Wirtschaftswegs Recht gegeben, der seit Jahren von der Stadt Dülmen verlangt, gegen den Motorradverkehr auf dem Wirtschaftsweg einzuschreiten.

Der seit Mai 1999 unter dem Namen "Biker´s Farm" geführte und am Bulderner See im Außenbereich von Dülmen gelegene Speise- und Beher­ber­gungs­betrieb richtet sich gezielt an Motorradfahrer. Im September 2003 hatte die Stadt Dülmen den Antrag des Klägers abgelehnt, wegen erheblicher Lärmbe­läs­ti­gungen gegen den Motorradverkehr entlang seines Grundstücks einzuschreiten.

Nachdem die hiergegen erhobene Klage in erster Instanz erfolglos geblieben war, verpflichtete das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 29. Oktober 2008 (8 A 3743/06) die Stadt Dülmen, den Kläger unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu bescheiden. Daraufhin beschied die Stadt den Kläger im April 2009 dahingehend neu, dass sie kurzfristig anordnen werde, die über den Wirtschaftsweg weisende Beschilderung zur Freizeitanlage Buldern zu entfernen.

Neue Verkehrs­schilder

Außerdem stellte sie an der am Grundstück des Klägers gelegenen Abzweigung des Wirtschaftswegs Verkehrs­schilder auf, nach denen die Durchfahrt für Motorräder über den entlang des Grundstücks des Klägers führenden Abzweig an Samstagen und über einen anderen Abzweig an Sonntagen verboten ist.

Nunmehr entschied das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch, dass diese Maßnahmen den Vorgaben des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht genügen. In den Entschei­dungs­gründen des Urteils heißt es unter anderem: Nach wie vor habe die Beklagte die vom Oberver­wal­tungs­gericht für eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung als notwendig erachtete Sachver­halt­s­er­mittlung nicht unternommen.

Kläger hat Anspruch auf verkehrs­recht­liches Einschreiten

Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf ein verkehrs­recht­liches Einschreiten bestehe deshalb weiterhin. Weder habe die Beklagte die konkrete Belas­tungs­si­tuation am Grundstück des Klägers bewertet noch habe sie Ermittlungen innerhalb der Ortslage Buldern über die Verkehrs­be­lastung durch den Motorradverkehr durchgeführt. Die Beklagte habe auch keine Prognose betreffend den Anteil des Motor­r­ad­verkehrs am Gesamtverkehr auf den betroffenen öffentlichen Straßen erstellt. Eine Beurtei­lungs­grundlage, ob und welche verkehrs­len­kenden Maßnahmen geboten seien, fehle deshalb ebenfalls. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berück­sich­tigung der aufgestellten Verkehrszeichen. Auch insoweit habe die Beklagte weder vor noch nach der Aufstellung der Verkehrszeichen die für eine ermes­sen­feh­lerfreie Entscheidung notwendige Sachver­halt­s­er­mittlung durchgeführt. Insbesondere habe sie nicht überprüft, ob sich durch die Aufstellung der Verkehrszeichen eine Veränderung der Verkehrs­be­lastung am Grundstück des Klägers, innerhalb der Ortslage Buldern oder hinsichtlich der übrigen Anwohner an den betroffenen Straßen ergeben habe.

Abgesehen davon stellten die Verkehrszeichen auch keine hinreichenden Maßnahmen zur Reduzierung der Inanspruchnahme der Wirtschaftswege durch den Motorradverkehr zu und von der "Biker´s Farm" dar. Denn die Verkehrs­be­schrän­kungen hätten lediglich zeitliche Wirkungen und verursachten möglicherweise sogar eine Massierung des Motor­r­ad­verkehrs auf einzelnen Wegstrecken.

Quelle: ra-online, VG Münster

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