21.11.2024
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Dokument-Nr. 12780

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Urteil15.12.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 40.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil25.02.2008, VG RO 5 K 07.1971
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil18.01.2010, VGH 11 BV 08.791
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil15.12.2011

Mautflucht: Bundes­ver­wal­tungs­gericht erklärt Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge auf der B 8 bei Regensburg für rechtmäßigMautflucht­be­dingte veränderte Verkehrs­ver­hältnisse haben erhebliche Auswirkungen auf Anwohner

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass das auf der B 8 bei Regensburg zur Unterbindung von Mautaus­weich­verkehr angeordnete Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge rechtmäßig ist.

Im zugrunde liegenden Fall wandten sich die 14 klagenden Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen gegen die verkehrs­recht­lichen Anordnungen, mit denen das Landratsamt Regensburg die B 8 zwischen der Anschlussstelle Rosenhof und Mötzing, Ortsteil Schönach, für den Durch­gangs­verkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen gesperrt hatte, um die Anwohner gegen eine zusätzliche durch Mautflucht hervorgerufene Lärmbelastung zu schützen.

Bayerischer VGH hält Verkehrs­be­schränkung für unver­hält­nismäßig

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg gab der Klage statt; der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof wies die Berufung des Beklagten zurück. Die auf § 45 Abs. 9 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gestützte Verkehrs­be­schränkung sei unver­hält­nismäßig. Die Klägerinnen hätten wie der weit überwiegende Teil der von der Sperrung betroffenen Trans­port­un­ter­nehmen den in Rede stehenden Strecke­n­ab­schnitt als die für sie günstigere Route bereits vor der Einführung der Autobahnmaut genutzt. Der tatsächliche Mautaus­weich­verkehr von rund 100 Lastkraftwagen pro Werktag in Fahrtrichtung Regensburg mache nur knapp ein Drittel des Durch­gangs­verkehrs aus, der von der Sperrung insgesamt betroffen sei.

Mautflucht­be­dingte veränderte Verkehrs­ver­hältnisse wirken sich im Hinblick auf Lärmbelästigung negativ auf Anwohner aus

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die vorin­sta­nz­lichen Entscheidungen geändert und die Klagen abgewiesen. Es liegen erhebliche Auswirkungen mautflucht­bedingt veränderter Verkehrs­ver­hältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf die Verkehrs­lärm­be­lastung der Anwohner vor. Bei der hohen Vorbelastung von teilweise über 70 Dezibel (A) tags und 60 Dezibel (A) nachts ist die Erheb­lich­keits­schwelle im Sinne dieser Regelung überschritten, auch wenn der Anstieg des Lärmpegels unter 3 Dezibel (A) liegt. Von der ihm damit eröffneten Möglichkeit, Maßnahmen zur Beseitigung oder Abmilderung dieser Auswirkungen zu treffen, hat das Landratsamt ermes­sens­feh­lerfrei Gebrauch gemacht.

BVerwG: Durchfahrverbot nicht unver­hält­nismäßig

Das von ihm angeordnete Durchfahrverbot erweist sich - entgegen der Annahme des Berufungs­ge­richts - nicht als unver­hält­nismäßig. Zwar hatte die im Auftrag des Beklagten durchgeführte Verkehrs­un­ter­suchung ergeben, dass zwei Drittel der vom Durchfahrverbot betroffenen Lastkraftwagen die Strecke bereits vor der Einführung von Autobahnmaut benutzt hatten; sie sind daher nicht dem Mautflucht­verkehr zuzuordnen, auf den die Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nach Sinn und Zweck der Norm an sich abzielen. Doch bestimmt sich die Verhält­nis­mä­ßigkeit solcher Maßnahmen nicht allein nach dem abstrakten Verhältnis von Mautaus­weich­verkehr und sonstigem mitbetroffenen Durch­gangs­verkehr. Dieses Verhältnis gewinnt erst eine realistische Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit eines Durch­fahr­verbots, wenn auch die absoluten Zahlen der betroffenen Lastkraftwagen und - vor dem Hintergrund der Vorbelastung - die sich durch Mautflucht ergebende konkrete Zusatzbelastung für die Anwohner in die Bewertung eingestellt werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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