18.10.2024
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Dokument-Nr. 1758

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2006

Zuviel LKW-Lärm - Betreiber einer Tank- und Rastanlage muss Teilsperrung einer Bundesstraße für den LKW-Durch­gangs­verkehr hinnehmenTeilsperrung der B 27 für den Lkw-Durch­gangs­verkehr bestätigt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber einer Tank- und Rastanlage das seit dem 5. August 2005 bestehende Fahrverbot für den Lkw-Durch­gangs­verkehr über 3,5 t auf dem 118 km langen Teilstück der B 27 zwischen den Anschluss­stellen Fulda-Nord (A 7) und Friedland (A 38) hinnehmen muss.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat damit im Beschwer­de­ver­fahren eine gleich lautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel vom September 2005 im Ergebnis bestätigt (VG Kassel: Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der LKW-Sperrung).

Der Betreiber der speziell auf den Lkw-Verkehr ausgerichteten Tank- und Rastanlage hatte geltend gemacht, die auf ein Jahr befristete Teilsperrung der B 27 führe zu erheblichen Umsatzeinbußen und gefährde Arbeitsplätze. Nach Auffassung des 2. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs besteht jedoch aus diesen Gründen derzeit kein Anspruch auf Aufhebung des angeordneten Fahrverbots. Das Gericht führt hierzu in seinem Beschluss aus, die Straßen­ver­kehrs­ordnung ermächtige die zuständigen Behörden Verkehrsverbote auch "zur Erforschung des Verkehrs­ver­haltens und der Verkehrsabläufe" sowie "zur Erprobung geplanter verkehrs­re­gelnder Maßnahmen" zu erlassen. Ein triftiger Grund für die grundsätzlich auf ein Jahr beschränkte Erprobung des angeordneten Verkehrs­verbotes sei darin zu sehen, dass die B 27 wegen Umgehung der Autobahn-Maut seit dem 1. Januar 2005 mit zusätzlichem Schwerverkehr belastet sei, dessen Umfang ermittelt werden müsse, um auf gesicherter Erkennt­nis­grundlage anschließend entscheiden zu können, ob ein auf Dauer angelegtes Lkw-Fahrverbot aus Lärmschutz­gründen in Betracht komme.

Ungewiss ist nach Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hingegen, ob die bislang vorliegenden Erkenntnisse der Straßen­ver­kehrs­behörde über die Belastung der B 27 zwischen den Autobahn­an­schluss­stellen Fulda-Nord (A 7) und Friedland (A 38) nach der Einführung der Autobahn-Maut sowie über den auf die Nord-Süd-Autobahn zu verlagernden Schwer­ver­kehr­s­anteil ein solches Verbot auf Dauer rechtfertigen können. Insbesondere erscheine nach dem zurzeit verfügbaren Datenmaterial zweifelhaft, ob das streitige Fahrverbot geeignet und erforderlich ist, um eine von der Wohnbevölkerung wahrnehmbare Verringerung des Verkehrslärms auf der B 27 zu erreichen. Außerdem weist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof darauf hin, dass die gegenwärtig noch nicht abschließend zu beantwortende Frage zu beachten sei, ob das angeordnete Fahrverbot auf einer Streckenlänge von 118 km mit dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu vereinbaren ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zurzeit sind beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof weitere Beschwer­de­ver­fahren von Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmern gegen Lkw-Fahrverbote anhängig, die neben der B 27 auch die B 7 betreffen.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 20.01.2006

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