18.10.2024
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Dokument-Nr. 1173

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Beschluss27.09.2005Verwaltungsgericht Kassel2 G 1215/05
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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss27.09.2005

Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der LKW-Sperrung

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat einen Eilantrag eines Tankstellen- und Rasthofs­be­triebs auf Aufhebung der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung zur Sperrung der B 27 für Lkw über 3,5 t und Entfernung der entsprechenden Verkehrs­zeichens abgelehnt.

Den Antrag gestellt hatte ein Unternehmen, das in Bad Sooden Allendorf eine Tankstellen und einen Rasthof betreibt. Durch die angeordnete Sperrung hat das Unternehmen Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, wodurch es sich in seinen Grundrechten auf Eigentum und Freiheit der Berufsausübung verletzt sieht.

Das Verwal­tungs­gericht folgte dem nicht, sondern hielt die angeordnete Sperrung der B 27 für LKW über 3,5 t im Rahmen des Prüfungsumfangs im Eilverfahren für rechtmäßig. Die Straßen­ver­kehrs­behörde dürfe nach den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung -StVO- die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine solche Anordnung dürfe allerdings nicht zur Folge haben, dass die Nutzung der durch die straßen­rechtliche Widmung einer Straße zugewiesenen Verkehrs­funktion für eine Verkehrsart - hier LKW-Verkehr über 3,5 t - im Ganzen nicht mehr möglich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, denn der LKW - Be- und Entladeverkehr in den durch die Anordnung betroffenen Landkreisen sei von dem Verbot ausgenommen.

Auch würden Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt, wenn die Sperrung unver­hält­nismäßig große Umwege zur Folge habe. Bisher hätten 33 Firmen solche Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erhalten. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass durch die Sperrung 40 bis 60 % des bisherigen LKW-Verkehrs von der B 27 verdrängt werde. Zu Recht gehe die Straßen­ver­kehrs­behörde davon aus, dass durch die Sperrung eine deutliche Reduzierung der maßgeblichen Lärmwerte erreicht werden könnte. Zu beachten sei dabei, dass der Schwer­last­verkehr an Wohnbebauung vorbeiführe und dort nach einer Richtlinie für straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrlärm Lärmwerte tagsüber von 70 dB (A) und nachts von 60 dB (A) nicht überschritten werden sollten. Im Anord­nungs­bereich seinen in einzelnen Ortschaften tags 75 dB (A) und nachts 69,8 dB (A) gemessen worden, was auf das hohe LKW-Verkehr­s­auf­kommen zurückzuführen sei. Nach einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 führen hier tagsüber stündlich bis zu 157 LKW und nachts stündlich bis zu 49 LKW, wobei anzunehmen sei, dass das Verkehr­s­auf­kommen in den letzten Jahren noch zugenommen habe. Könne der LKW-Verkehr im erwarteten Umfang reduziert werden, habe das eine Senkung des Lärmpegels um mindestens 3 dB (A) zur Folge, was für die Wohnbevölkerung eine deutliche Entlastung bedeute.

Dahinter müssten die Interessen des Tankstellen- und Rasthofs­be­treibers zurückstehen. In sein Eigentumsrecht werde nicht eingegriffen, denn der Betrieb könne im Rahmen seiner bisherigen Zweckbestimmung weiter benutzt werden. Zwar seien Umsatzeinbußen entstanden. Darauf könne sich der Betreiber aber nicht berufen, denn Chancen und Verdienst­mög­lich­keiten seien vom Eigentumsschutz nicht umfasst. Dies gelte auch für den behaupten Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit. Denn das angeordnete Fahrverbot für LKW schränke dieses Recht in keiner Weise ein.

Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel v. 29.05.2005

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