Dokument-Nr. 13741
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- Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verbotenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss20.04.2012, 10 CS 12.845
- „Dauercampieren“ in der Innenstadt grundsätzlich nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschütztBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss12.04.2012, 10 CS 12.767
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.07.2012
Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässigZugenähte Münder sind Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe und verletzen Dritte nicht unmittelbar
Die Teilnahme an einer Versammlung zum Thema „Asylrecht“, für die sich die Protestierenden die Münder als Ausdruck ihres verschärften Hungerstreiks zugenäht haben, ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die bereits seit März 2012 andauernde Versammlung für die Zeit vom 16. Juni bis zum 16. August 2012 neu angemeldet. Die Stadt Würzburg hat für diesen Zeitraum zahlreiche Versammlungsbeschränkungen erlassen, die teilweise nun Gegenstand der gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurden.
Teilnahmeverbot für selbst verstümmelte Personen rechtswidrig
In seiner Entscheidung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Teilnahmeverbot für Personen, die sich selbst verstümmeln, insbesondere sich die Münder zunähen, für rechtswidrig und bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Zunähen sei auch Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe, das im Übrigen Dritte nicht unmittelbar verletze. Dadurch könnten die Teilnehmer ihr Asylanliegen auch nicht zwangsweise gegenüber dem Staat mit Erfolg durchsetzen. Eine menschenunwürdige „Schockkundgabe“ erkenne der Senat darin nicht.
Versammlungsausschluss bei Verstoß gegen asylrechtliche Residenzpflicht gerechtfertigt
Personen, die durch die Teilnahme an der Versammlung gegen ihre asylrechtliche Residenzpflicht verstoßen, können jedoch nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von der Versammlung ausgeschlossen werden. Zunächst sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Aufenthalt für Asylbewerber beschränke. Wer durch den Besuch an der Versammlung gegen die Residenzpflicht verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit und ggf. eine Straftat, sodass er auch von der Versammlung ausgeschlossen werden könne. Den Betroffenen sei es zuzumuten, im dafür vorgesehenen behördlichen Verfahren eine Erlaubnis zur Teilnahme an einer Versammlung zu beantragen.
Untersagung eines Mannschaftszelts für Versammlung rechtmäßig
Im Hinblick auf die Kundgebungsmittel wie Pavillons, Betten, Stühle und Tische hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Im Ergebnis bleibt es bei der einvernehmlichen Lösung, die im vorangegangenen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung gefunden wurde. Die Verfahrensbeteiligten hätten nichts vorgetragen, das eine Abkehr von den bisherigen Bestimmungen veranlasse. Die Untersagung eines Mannschaftszelts hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Übrigen für rechtmäßig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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