21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.04.2012

„Dauercampieren“ in der Innenstadt grundsätzlich nicht vom Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit geschütztIranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Zeltlager der iranischen Asylbewerber in Würzburg verboten bleibt. Nach Ansicht des Gerichts ist das „Dauercampieren“ vom Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit grundsätzlich nicht geschützt. Für einen konkreten Versamm­lungszweck darf jedoch ein zweiter Pavillon aufgestellt werden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Iranische Asylbewerber in der Würzburger Innenstadt nach und nach ein Zeltlager u.a. mit einem großen beheizbaren Zelt errichtet, um auf ihre Situation als Asylsuchende aufmerksam zu machen.

Stadt untersagt Zeltager der Asylbewerber

Die Stadt Würzburg hatte dieses Zeltlager untersagt und darüber hinaus die Versammlung insoweit beschränkt, als nur ein Pavillon zu Kundge­bungs­zwecken aufgestellt werden durfte; das Nächtigen auf öffentlichem Grund wurde verboten. Angesichts der Anordnungen der Stadt hat die Gruppe einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz gestellt. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Würzburg haben die Antragsteller Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof eingelegt.

Konkrete Versammlung darf nicht auf nur einen Pavillon beschränkt werden

Auch beim Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof drang die Gruppe mit ihrem Anliegen, weiterhin ein großes Zelt aufzustellen zu dürfen, nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts ist das „Dauercampieren“ vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht geschützt. Gründe für eine Ausnahme hätten die Beschwer­de­führer nicht glaubhaft gemacht, denn ein besonderer Bezug zum Versamm­lungszweck in Form eines besonderen Symbolgehalts sei nicht erkennbar geworden. Hingegen ist es nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs mit dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit nicht vereinbar, diese Versammlung auf einen einzigen Pavillon zu beschränken und das Nächtigen vollständig zu verbieten.

Pavillon von ca. 9 qm für Gruppe von zehn bis zwanzig Personen nicht ausreichend

Der Gruppe sei ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, ihre Anliegen rund um die Uhr, also auch nachts, vorzubringen und zu diesem Zweck einen weiteren Pavillon als Kundge­bungs­mittel aufzustellen. Eine darin liegende funktionale Bedeutung für das Versamm­lungsthema sei jedenfalls nicht auszuschließen. Angesichts einer Gruppe von zehn bis zwanzig Personen sei ein einziger Pavillon von ca. 9 qm nicht ausreichend. Öffentliche Belange, etwa straßen- und wegerechtlicher sowie ordnungs­recht­licher Art, stünden an dem (neuen) Versammlungsort „Unterer Marktplatz“ nicht erkennbar entgegen. Das Zeltverbot gegenüber Sympathisanten war hingegen nicht Gegenstand des Beschwer­de­ver­fahrens.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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