21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.04.2012

Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verbotenAufstellen eines großen „Mannschafts­zeltes“ auf öffentlicher Verkehrsfläche nicht von Versamm­lungs­freiheit gedeckt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass das von iranischen Asylsuchenden erneut beantragte Aufstellen eines großen „Mannschafts­zeltes“ in Würzburg weiterhin verboten bleibt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Würzburg bereits am 12. April 2012 in einem versamm­lungs­recht­lichen Beschwer­de­ver­fahren vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof obsiegt, soweit sie die Aufstellung eines solchen Zeltes untersagt hatte; ein zweiter Pavillon war dagegen durch den Gerichtshof ebenso für zulässig erachtet worden, wie – dem Grunde nach – ein Verweilen auf dem Kundge­bungsareal zur Nachtzeit.

Stadt und Verwal­tungs­gericht untersagen Aufstellung eines großen Zeltes

In einem Bescheid vom 16. April 2012 hat die Stadt Würzburg für die Fortsetzung der Kundgebung zwar die Aufstellung eines zweiten Pavillons bis 14. Mai 2012 erlaubt, die Aufstellung eines großen Zeltes jedoch weiterhin untersagt. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat am 19. April 2012 entschieden, dass es bei der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Anordnung bleibe. Das ursprünglich als Versorgungszelt des BRK errichtete Zelt habe keinen erkennbaren symbolischen oder funktionalen Bezug zu der mit der Versammlung beabsichtigten kollektiven Meinung­s­äu­ßerung.

Aufstellung eines „Mannschafts­zeltes“ mit Schlaf­ausstattung kein wesentlicher, inhalts­be­zogener Beitrag einer Kundgebung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat diese Entscheidung im Beschwer­de­ver­fahren bestätigt. Zwar umfasse der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungs­kundgabe auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen wolle. Das Aufstellen des großen „Mannschafts­zeltes“ auf öffentlicher Verkehrsfläche sei aber nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Soweit das Zelt u.a. der Aufnahme von Diskus­si­ons­runden dienen solle, erfülle es eine rein logistische Funktion. Dass durch die Aufstellung eines großen „Mannschafts­zeltes“ mit Schlaf­ausstattung ein wesentlicher, inhalts­be­zogener Beitrag für die Kundgebung der Antragsteller geleistet werde, sei nach wie vor nicht erkennbar. Auch die am Zeltgestänge befestigten beschrifteten Plakate („Gedankenblasen“ „Zentralen Rückführstelle“ „Einlass­kon­trolle“) seien letztlich nicht geeignet, dem Mannschaftszelt die behauptete Symbolik zu vermitteln.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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