Dokument-Nr. 14064
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- Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässigBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss02.07.2012, 10 CS 12.1419
- Kundgebung iranischer Asylbewerber: Aufstellung eines großen Zeltes in der Würzburger Innenstadt bleibt verbotenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss20.04.2012, 10 CS 12.845
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil21.08.2012
VG Regensburg verneint erhebliche Wahrscheinlichkeit für asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen durch iranischen StaatKlage eines ehemals hungerstreikenden Asylbewerbers aus dem Iran bleibt ohne Erfolg
Das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage eines iranischen Asylbewerbers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht für den Mann weder eine individuelle Verfolgungssituation im Iran, noch ist bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund einer exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Deutschland mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat zu rechnen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein iranischer Asylbewerber, war unter anderem als Teilnehmer am Hungerstreik im Würzburger Protestcamp sowie als Teilnehmer am Protestcamp iranischer Flüchtlinge in Regensburg in Erscheinung getreten.
Bestehende individuelle Verfolgungssituation nicht zu erkennen
Seine Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie von Abschiebungshindernissen wies das Verwaltungsgericht Regensburg als unbegründet ab. Für das Gericht war aus dem Vorbringen des Klägers eine für ihn vor seiner Ausreise aus dem Iran bestehende individuelle Verfolgungssituation nicht zu erkennen. Auch sah das Gericht die im Verfahren vorgetragene exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Deutschland nicht als ausreichend an, um die Annahme zu begründen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat zu befürchten hat. Im Übrigen baut das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Richter nicht auf einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung auf.
Ein in der Person des Klägers vorliegendes Abschiebungshindernis wurde mangels hinreichender exilpolitischer Exponierung vom Gericht ebenfalls nicht erkannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg/ra-online
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