18.10.2024
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil21.08.2012

VG Regensburg verneint erhebliche Wahrschein­lichkeit für asylerhebliche Verfol­gungs­maß­nahmen durch iranischen StaatKlage eines ehemals hunger­strei­kenden Asylbewerbers aus dem Iran bleibt ohne Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg die Klage eines iranischen Asylbewerbers auf Feststellung der Flücht­lings­ei­gen­schaft abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts besteht für den Mann weder eine individuelle Verfol­gungs­si­tuation im Iran, noch ist bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund einer exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Deutschland mit asylerheblichen Verfol­gungs­maß­nahmen durch den iranischen Staat zu rechnen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein iranischer Asylbewerber, war unter anderem als Teilnehmer am Hungerstreik im Würzburger Protestcamp sowie als Teilnehmer am Protestcamp iranischer Flüchtlinge in Regensburg in Erscheinung getreten.

Bestehende individuelle Verfol­gungs­si­tuation nicht zu erkennen

Seine Klage auf Feststellung der Flücht­lings­ei­gen­schaft sowie von Abschie­bungs­hin­der­nissen wies das Verwal­tungs­gericht Regensburg als unbegründet ab. Für das Gericht war aus dem Vorbringen des Klägers eine für ihn vor seiner Ausreise aus dem Iran bestehende individuelle Verfol­gungs­si­tuation nicht zu erkennen. Auch sah das Gericht die im Verfahren vorgetragene exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Deutschland nicht als ausreichend an, um die Annahme zu begründen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrschein­lichkeit asylerhebliche Verfol­gungs­maß­nahmen durch den iranischen Staat zu befürchten hat. Im Übrigen baut das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Richter nicht auf einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung auf.

Ein in der Person des Klägers vorliegendes Abschie­bungs­hin­dernis wurde mangels hinreichender exilpolitischer Exponierung vom Gericht ebenfalls nicht erkannt.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg/ra-online

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