21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil17.12.2012

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof erklärt automatisierte Kennzei­che­n­er­fassung für zulässigEinschlägige Vorschriften des Polizei­auf­ga­ben­ge­setzes sind hinreichend bestimmt und die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt

Die automatisierte Kennzei­che­n­er­fassung ist nicht zu beanstanden. Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stellt noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht werden (sog. „Nichttreffer“). Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig Geräte zur automatisierten Kennzei­che­n­er­kennung und -erfassung passiert. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Dateien abgleichen darf. Es ging ihm darum, eine ständige polizeiliche Überwachung in der Art eines „Bewegungsbildes“ zu verhindern.

Eingriff in Grundrecht bei fehlerhafter Erfassung gerechtfertigt

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hat das Verwal­tungs­gericht München die Klage zu Recht abgewiesen. Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stelle noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht würden (sog. „Nichttreffer“). Jedoch liege ein konkreter Eingriff in dieses Grundrecht in der nicht auszu­schlie­ßenden fehlerhaften Erfassung der Kennzeichen (sog. „unechter Treffer“), weil in diesem Fall eine Nachkontrolle durch einen Polizeibeamten erfolge. Der Grund­recht­s­eingriff sei aber gerechtfertigt.

Verfas­sungs­recht­liches Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit wird gewahrt

Die Vorschriften, die die automatisierte Kennzei­che­n­er­fassung ermöglichten, seien verfas­sungsgemäß. Der bayerische Gesetzgeber sei zu der den Kläger betreffenden Regelung zuständig, weil sie im Ergebnis rein präventiven Charakter habe. Die Frage der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für eine Regelung zur weiteren Verwendung der durch die Kennzei­che­n­er­fassung erhobenen Daten, evtl. auch im Rahmen straf­ver­fol­gender Tätigkeit sei nicht Gegenstand des entschiedenen Falls. Die einschlägigen Vorschriften des Polizei­auf­ga­ben­ge­setzes seien hinreichend bestimmt, die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt. Das verfas­sungs­rechtliche Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit werde noch gewahrt.

Einze­ler­fas­sungen zu einem Bewegungsbild nur in besonderen Fällen zulässig

Der Gesetzgeber habe schwerwiegende Eingriffe, die nur zu besonders gewichtigen Zwecken erfolgen dürften, von vornherein ausgeschlossen oder eng begrenzt. So sei es nur in besonderen Fällen zulässig, Einze­ler­fas­sungen zu einem Bewegungsbild zu verbinden. Der flächendeckende Einsatz der Kennzei­che­n­er­fassung sei grundsätzlich nicht erlaubt. Da die Kennzei­che­n­er­fassung und der Datenabgleich nicht anlasslos und nur bei Vorliegen bestimmter Gefahrenlagen erfolgten, werde keine unbegrenzte Kontrolle aller Verkehrs­teil­nehmer ausgeübt. Auch ein rechtswidriger Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen liege derzeit in Bayern nicht vor.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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