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- Verwaltungsgericht München, Urteil23.09.2009, M 7 K 08.3052
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil17.12.2012
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof erklärt automatisierte Kennzeichenerfassung für zulässigEinschlägige Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes sind hinreichend bestimmt und die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt
Die automatisierte Kennzeichenerfassung ist nicht zu beanstanden. Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stellt noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht werden (sog. „Nichttreffer“). Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig Geräte zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung passiert. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Dateien abgleichen darf. Es ging ihm darum, eine ständige polizeiliche Überwachung in der Art eines „Bewegungsbildes“ zu verhindern.
Eingriff in Grundrecht bei fehlerhafter Erfassung gerechtfertigt
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht München die Klage zu Recht abgewiesen. Allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten stelle noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, soweit die Fahrzeugdaten danach sofort und spurenlos gelöscht würden (sog. „Nichttreffer“). Jedoch liege ein konkreter Eingriff in dieses Grundrecht in der nicht auszuschließenden fehlerhaften Erfassung der Kennzeichen (sog. „unechter Treffer“), weil in diesem Fall eine Nachkontrolle durch einen Polizeibeamten erfolge. Der Grundrechtseingriff sei aber gerechtfertigt.
Verfassungsrechtliches Gebot der Verhältnismäßigkeit wird gewahrt
Die Vorschriften, die die automatisierte Kennzeichenerfassung ermöglichten, seien verfassungsgemäß. Der bayerische Gesetzgeber sei zu der den Kläger betreffenden Regelung zuständig, weil sie im Ergebnis rein präventiven Charakter habe. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz für eine Regelung zur weiteren Verwendung der durch die Kennzeichenerfassung erhobenen Daten, evtl. auch im Rahmen strafverfolgender Tätigkeit sei nicht Gegenstand des entschiedenen Falls. Die einschlägigen Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes seien hinreichend bestimmt, die Löschung der erhobenen Daten klar geregelt. Das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit werde noch gewahrt.
Einzelerfassungen zu einem Bewegungsbild nur in besonderen Fällen zulässig
Der Gesetzgeber habe schwerwiegende Eingriffe, die nur zu besonders gewichtigen Zwecken erfolgen dürften, von vornherein ausgeschlossen oder eng begrenzt. So sei es nur in besonderen Fällen zulässig, Einzelerfassungen zu einem Bewegungsbild zu verbinden. Der flächendeckende Einsatz der Kennzeichenerfassung sei grundsätzlich nicht erlaubt. Da die Kennzeichenerfassung und der Datenabgleich nicht anlasslos und nur bei Vorliegen bestimmter Gefahrenlagen erfolgten, werde keine unbegrenzte Kontrolle aller Verkehrsteilnehmer ausgeübt. Auch ein rechtswidriger Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen liege derzeit in Bayern nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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