21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil22.10.2014

Automatisierte Kenn­zeichen­er­fassung in Bayern zulässigBVerwG verneint Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Freistaat Bayern berechtigt ist, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kenn­zeichen­er­kennungs­systeme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzei­che­n­er­fas­sungs­geräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbesondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landes­kri­mi­nalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußba­ll­tur­nieren oder ähnlichen Großver­an­stal­tungen eingesetzt. Die stationären Anlagen bestehen aus einer Kamera, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfasst und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes aufnimmt. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und über eine Datenleitung an einen stationären Rechner weitergeleitet, der am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebracht ist. Dort wird das erfasste Kennzeichen mit verschiedenen im Rechner gespeicherten Fahndungs­dateien abgeglichen. Bei mobilen Anlagen werden die Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras erfasst und über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug mit den Fahndungs­dateien abgeglichen.

Kläger rügt Beein­träch­tigung seines allgemeinen Persön­lich­keits­rechts durch automatisierten Abgleich seiner Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen

Der Kläger wohnt in Bayern mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Erfassung und den Abgleich seiner Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen zu unterlassen. Der automatisierte Abgleich seiner Kraft­fahr­zeug­kenn­zeichen beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung ein. Das Verwal­tungs­gericht München hat die Klage abgewiesen, der Verwal­tungs­ge­richtshof München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Keine Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision des Klägers zurück. Die erhobene Unter­las­sungsklage setzt für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzei­che­n­er­fassung mit hinreichender Wahrschein­lichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung als Unterfall des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts droht. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richtshofs, an die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht als Revisi­ons­gericht gebunden ist, nicht der Fall. Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt. Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Verfügung. Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19038

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI