18.10.2024
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Dokument-Nr. 28146

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Urteil27.11.2019BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 C 6.18, BVerwG 9 C 7.18, BVerwG 9 C 3.19, BVerwG 9 C 4.19
Vorinstanz:
  • Vorinstanzen zu BVerwG 9 C 6.18 VG Lüneburg, 2 A 45/17 - Urteil vom 20. April 2017 OVG Lüneburg, 9 LB 123/17 - Urteil vom 20. Juni 2018 Vorinstanzen zu BVerwG VG Lüneburg, 2 A 180/16 - Urteil vom 20. April 2017 OVG Lüneburg, 9 LB 124/17 - Urteil vom 20. Juni 2018 Vorinstanzen zu BVerwG 9 C 3.19 VG Schleswig, 2 A 134/15 - Urteil vom 19. Juli 2016 OVG Schleswig, 2 LB 90/18 - Urteil vom 30. Januar 2019 Vorinstanzen zu BVerwG 9 C 4.19 VG Schleswig, 2 A 96/14 - Urteil vom 05. April 2016 OVG Schleswig, 2 LB 92/18 - Urteil vom 30. Januar 2019
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.11.2019

Zweit­woh­nungs­steuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige SatzungAbgabensatzung darf auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden

Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweit­woh­nungs­steuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Urteile des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts betreffen die nieder­säch­sische Gemeinde Lindwedel (BVerwG 9 C 6.18 und 7.18) sowie die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog (BVerwG 9 C 3.19) und Timmendorfer Strand (BVerwG 9 C 4.19). Diese Gemeinden erheben Zweit­woh­nungs­steuern, jeweils bemessen anhand der mit dem Verbrau­cherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertver­hält­nissen im Jahr 1964. Dieser Maßstab lehnt sich an die bisherige Bemes­sungs­grundlage für die Grundsteuer an.

Anknüpfung an Wertver­hältnisse von 1964 führen zu erheblichen Verzerrungen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den betreffenden Steuermaßstab für die Grundsteuer durch Urteil vom 10. April 2018 beanstandet, weil die Anknüpfung an die Wertver­hältnisse von 1964 zu erheblichen Verzerrungen führt. Ob die Gründe dieses Urteils auch auf die Zweit­woh­nungs­steu­er­über­tragbar sind, war aber umstritten. Das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig bejahte dies und hob die hier umstrittenen Steuerbescheide auf. Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied dagegen zugunsten der Gemeinde. Beide Oberver­wal­tungs­ge­richte ließen im Hinblick auf die unter­schied­lichen Auffassungen die Revision zu.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht gewährt in anderen Verfahren Übergangsfrist

Während der laufenden Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht befand das Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019, dass die Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer ebenfalls verfas­sungs­widrig ist. Allerdings gewährte es den an den verfas­sungs­ge­richt­lichen Verfahren beteiligten (bayerischen) Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020.

BVerwG: Betroffenen Gemeinden können Fortgeltung der fehlerhaften Steuersatzungen nicht übergangsweise beanspruchen

Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich der Streit vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen darauf, ob die hier betroffenen Gemeinden die Fortgeltung ihrer fehlerhaften Steuersatzungen übergangsweise beanspruchen können. Dies ist nicht der Fall. Anders als das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sind die Verwal­tungs­ge­richte zu einer derartigen Fortgel­tungs­a­n­ordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.

Unzumutbare Auswirkungen auf Gemein­de­haushalt nicht zu erwarten

Unzumutbare Auswirkungen auf den Gemein­de­haushalt sind dadurch regelmäßig und auch hier nicht zu befürchten. Denn für die Vergangenheit sind nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen. Es besteht keine Verpflichtung, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Gegebenenfalls sind die Kommunen im Übrigen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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