21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.05.2009

Geiseln müssen sich an den Kosten ihrer Befreiung beteiligenKosten zur Behegung einer Notlage sind vom Empfänger zu tragen

Geiseln müssen die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien - gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unter­schied­licher Nationalitäten - von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 - gemeinsam mit einer spanischen Geisel - freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen Hubschrauber nach Bogota gebracht, von wo aus die Klägerin ihren Rückflug nach Deutschland antrat. Das Auswärtige Amt hatte zuvor - ebenso wie die spanische Regierung - seine Zustimmung zur Übernahme der hälftigen Kosten für die Charter des Hubschraubers erteilt.

OVG sieht Regelung zur Koste­n­er­stattung bei Geiselnahmen im Konsulargesetz geregelt

Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur Erstattung dieser Kosten in Höhe von 12.640,- € auf. Das Verwaltungsgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass für Entfüh­rungsfälle weder im Konsulargesetz noch im Auslandskostengesetz eine Erstat­tungs­pflicht vorgesehen sei. Diese Lücke könne nur der Gesetzgeber schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberver­wal­tungs­gericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Erstat­tungs­pflicht der Klägerin folge aus § 5 Konsulargesetz (KG), der entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts weit auszulegen sei und auch Entfüh­rungsfälle erfasse.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätigt Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfs­be­dürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die Kosten für den Hubschrauber - unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden.

Die Entscheidung über die Rückforderung der Kosten liege in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 1 KG zwar nicht im behördlichen Ermessen. Bei der Festsetzung der Höhe des Erstat­tungs­betrags sei jedoch der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz zu beachten. Dieser könne - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, weil das Auswärtige Amt von vornherein nur einen Teil des entstandenen Aufwands geltend gemacht habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des BVerwG vom 28.05.2009

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