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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil21.02.2008

Ehemalige Geisel muss zahlen - Staat kann Kosten für Hubschrau­ber­einsatz aus Anlass einer Geiselbefreiung in Kolumbien zurückverlangenKonsulargesetz sieht Ersatzpflicht vor

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland Kosten, die ihr anlässlich der Befreiung einer im Ausland in Geiselhaft genommen Deutschen nach dem Konsulargesetz erstattet verlangen kann.

Die Klägerin war 2003 während einer Trekkingtour in Kolumbien von Rebellen verschleppt worden. Aus Anlass ihrer Befreiung entstandene Kosten für einen Hubschrau­ber­einsatz in Höhe von ca. 12.600 € hatte das Auswärtige Amt gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das den Kostenbescheid aufhebende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Berlin geändert und die Klage abgewiesen; die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

§ 5 Abs. 5 S. 1 KonsG und Auslands­kos­ten­gesetz stellen Anspruchs­grundlage des Staates dar

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Der Empfänger ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Entgegen dem Verwal­tungs­gericht hat der Senat in dieser weit gefassten Regelung eine hinreichende Grundlage für die Geltendmachung des hier in Rede stehenden Ausla­ge­n­er­satzes gesehen. Die Norm sei nicht auf Hilfeleistungen in rein wirtschaft­lichen Notfällen beschränkt. Hiernach bestehe nach der Verweisung des Konsu­la­r­ge­setzes auf das Auslands­kos­ten­gesetz jedenfalls mit Letzterem eine hinreichende Grundlage den Ausla­ge­n­an­spruch durch einen Leistungs­be­scheid geltend zu machen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2008

der Leitsatz

Eine konsularische Hilfe i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 KG auslösende Notlage muss nicht zwingend finanzieller Natur sein.

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