18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil04.04.2006

Entfüh­rungsopfer muss Befrei­ungs­kosten nicht zahlenVG Berlin gibt Klage einer Geisel gegen das Auswärtige Amt statt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Klage einer im Urlaub entführten deutschen Staats­an­ge­hörigen gegen einen Leistungs­be­scheid zur Erstattung der Kosten ihrer Befreiung aus der Geiselhaft stattgegeben.

Die Klägerin war anlässlich einer Urlaubsreise im September 2003 in Kolumbien zusammen mit unter anderem einem spanischen Staats­an­ge­hörigen von der sog. "Nationalen Befreiungsarmee ELN", die damit auf Menschrechts­ver­let­zungen aufmerksam machen wollte, entführt und 74 Tage in Geiselhaft gehalten worden. Nach intensiven Bemühungen auch seitens des Auswärtigen Amtes kam die Klägerin zusammen mit dem spanischen Staats­an­ge­hörigen am 24. November 2003 aus der Geiselhaft frei. Vom Übergabeort wurde die Klägerin mit einem vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes gecharterten Hubschrauber nach Bogotà geflogen, von wo sie mit einem normalen, von ihr selbst bezahlten Flugticket nach Deutschland weiterflog. Die Entführer hatten unter anderem die Abholung der Geiseln per Hubschrauber zur Bedingung der Freilassung gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland, die sich zusammen mit der spanischen Regierung zur Bezahlung des Hubschrau­ber­ein­satzes bereit erklärt hatte, verlangte nunmehr von der Klägerin per Verwaltungsakt die Erstattung der anteiligen Hubschrau­ber­kosten in Höhe von insgesamt 12.640,05 EUR.

Nach Auffassung des Gerichts findet dieses Erstat­tungs­ver­langen keine Grundlage im Konsulargesetz. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die Kosten durch Leistungs­be­scheid geltend zu machen. Der vom Auswärtigen Amt in Bezug genommene § 5 des Konsu­la­r­ge­setzes, nach dessen Abs. 1 die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten sollen, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann, betreffe als Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung nur die Behebung wirtschaft­licher Notlagen, beispielsweise wenn jemand als Opfer eines Überfalls im Ausland nicht mehr in der Lage sei, die Kosten der Rückreise nach Deutschland aufzubringen. Im vorliegenden Fall aber gehe es nicht um die bei der Rückführung der Klägerin von Kolumbien nach Deutschland entstandenen Kosten, sondern um die Kosten der Geiselbefreiung in Kolumbien. Auch das Auswärtige Amt hatte hierzu erklärt, befreit und in Sicherheit sei die Klägerin erst bei ihrem Eintreffen in Bogotà gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Berlin vom 04.04.2006

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