Die Klägerin war anlässlich einer Urlaubsreise im September 2003 in Kolumbien zusammen mit unter anderem einem spanischen Staatsangehörigen von der sog. "Nationalen Befreiungsarmee ELN", die damit auf Menschrechtsverletzungen aufmerksam machen wollte, entführt und 74 Tage in Geiselhaft gehalten worden. Nach intensiven Bemühungen auch seitens des Auswärtigen Amtes kam die Klägerin zusammen mit dem spanischen Staatsangehörigen am 24. November 2003 aus der Geiselhaft frei. Vom Übergabeort wurde die Klägerin mit einem vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes gecharterten Hubschrauber nach Bogotà geflogen, von wo sie mit einem normalen, von ihr selbst bezahlten Flugticket nach Deutschland weiterflog. Die Entführer hatten unter anderem die Abholung der Geiseln per Hubschrauber zur Bedingung der Freilassung gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland, die sich zusammen mit der spanischen Regierung zur Bezahlung des Hubschraubereinsatzes bereit erklärt hatte, verlangte nunmehr von der Klägerin per Verwaltungsakt die Erstattung der anteiligen Hubschrauberkosten in Höhe von insgesamt 12.640,05 EUR.
Nach Auffassung des Gerichts findet dieses Erstattungsverlangen keine Grundlage im Konsulargesetz. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, die Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Der vom Auswärtigen Amt in Bezug genommene § 5 des Konsulargesetzes, nach dessen Abs. 1 die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten sollen, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann, betreffe als Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung nur die Behebung wirtschaftlicher Notlagen, beispielsweise wenn jemand als Opfer eines Überfalls im Ausland nicht mehr in der Lage sei, die Kosten der Rückreise nach Deutschland aufzubringen. Im vorliegenden Fall aber gehe es nicht um die bei der Rückführung der Klägerin von Kolumbien nach Deutschland entstandenen Kosten, sondern um die Kosten der Geiselbefreiung in Kolumbien. Auch das Auswärtige Amt hatte hierzu erklärt, befreit und in Sicherheit sei die Klägerin erst bei ihrem Eintreffen in Bogotà gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Berlin vom 04.04.2006