21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil22.03.2012

Streit um das atomare Zwischenlager im Kernkraftwerk Unterweser weiter offenOberver­wal­tungs­gericht muss Genehmigung des Bundesamts für Strahlenschutz für Zwischenlager erneut prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Rechtsstreit um eine atomrechtliche Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz zur Aufbewahrung von Kernbrenn­stoffen aus dem Kernkraftwerk Unterweser im Standort-Zwischenlager Unterweser/Rodenkirchen mangels ausreichender Tatsa­chen­fest­stel­lungen seitens des Oberver­wal­tungs­ge­richts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Nach dem Inhalt der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung darf die beigeladene Betreiberin des Kernkraftwerks in dem Zwischenlager bestrahlte Brennelemente in bis zu 80 Castor-Behältern aufbewahren. Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Milch­vieh­wirt­schaft betreiben. Ihre Hofstellen sind von dem Zwischenlager ca. 1,7 bzw. 3 km entfernt, ein Teil der Grünlandflächen reicht bis auf 140 m an das Kraft­werks­gelände heran. Nach ihrer Auffassung ist der erforderliche Schutz des Zwischenlagers gegen terroristische Angriffe, insbesondere gegen einen gezielten Flugzeugabsturz oder einen Beschuss mit so genannten Hohlla­dungs­ge­schossen (etwa Panzerfäusten) nicht gewährleistet.

Maßgebliche Richtwert für eine Evakuierung werden nicht erreicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des so genannten Funkti­o­ns­vor­behalts im Atomrecht sei die Exekutive für die Risikoer­mittlung und -bewertung allein verantwortlich. Die gerichtliche Nachprüfung atomrechtlicher Genehmigungen sei darauf beschränkt, ob die behördliche Risikoer­mittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden Datenbasis und willkürfreien Annahmen beruht. Dies sei hier der Fall. Der maßgebliche Richtwert für eine Evakuierung werde nach den - aus Gründen des Geheim­nis­schutzes im Gerichts­ver­fahren nur teilweise offen gelegten - Sachver­stän­di­gen­gut­achten selbst beim Absturz einer vollgetankten Boeing 747 nicht erreicht. Den Flugzeugtyp Airbus A 380 habe die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geneh­mi­gungs­er­teilung noch nicht in die Prüfung einbeziehen müssen. Auch im Hinblick auf Gefahren aus einem Panze­r­faust­be­schuss werde der Richtwert deutlich unterschritten.

Oberver­wal­tungs­gericht legt seiner Entscheidung fehlerhaften Willkürmaßstab zugrunde

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben. Das Urteil verletzt revisibles Recht, weil das Oberver­wal­tungs­gericht seiner Entscheidung, die Behörde habe den Airbus A 380 aus der Risikobewertung ausblenden dürfen, einen fehlerhaften Willkürmaßstab zugrunde gelegt hat und ihm überdies bei der Beurteilung der Vorsorge gegen den Beschuss mit Panzerfäusten ein Fehler bei der Überzeu­gungs­bildung unterlaufen ist. Mangels ausreichender Tatsa­chen­fest­stel­lungen kann das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nicht selbst über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung entscheiden. Die Sache musste deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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