21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.08.2006

Bundes­ver­wal­tungs­gericht erlaubt atomare Zwischenlager in Bayern

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Beschwerden mehrerer Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in vier Urteilen des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs zurückgewiesen.

Durch die Urteile wurden die Klagen Dritter gegen die Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente in den Stand­ort­zwi­schen­lagern Gundremmingen, Grafenrheinfeld und Niederaichbach abgewiesen. Mit der Zurückweisung der Beschwerden steht rechtskräftig fest, dass die Kläger, unter ihnen der Markt Aislingen und ein Zweckverband zur Wasser­ver­sorgung, durch den Betrieb der Stand­ort­zwi­schenlager nicht in ihren Rechten verletzt werden.

Die auf 40 Jahre befristete atomrechtliche Genehmigung erlaubt den Betreibern der Kernkraftwerke Gundremmingen II, Grafenrheinfeld sowie Isar 1 und Isar 2, bestrahlte Brennelemente aus dem Betrieb des jeweiligen Kernkraftwerks in einer bestimmten Anzahl von Castorbehältern trocken aufzubewahren und die Castorbehälter in einem innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Kernkraftwerke errichteten Lagergebäude zwischen­zu­lagern, bis die bestrahlten Brennelemente an ein Endlager für radioaktive Abfälle abgeliefert werden. Die Bundesregierung hat in ihrer Vereinbarung mit den Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen vom 11. Juni 2001 die gesetzliche Aufgabe des Bundes bekräftigt, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Stoffe einzurichten und die benötigten Endla­ger­ka­pa­zitäten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Die Kläger hatten vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof im wesentlichen geltend gemacht, dass weder die gebotene Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung bestrahlter Brennelemente beim bestim­mungs­gemäßen Betrieb der Zwischenlager sowie bei Störfällen noch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen Dritter sichergestellt sei. Der Verwal­tungs­ge­richtshof war aufgrund einer dreitägigen Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger durch die angefochtenen Genehmigungen nicht in ihren Rechten verletzt würden. Die Kraft­werks­be­treiber seien zum Betrieb der Zwischenlager bis zur absehbaren Endlagerung der bestrahlten Brennelemente gesetzlich verpflichtet. Die Beurteilung des Bundesamts für Strahlenschutz, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik gebotene Schadens­vorsorge getroffen sei, lasse keine Ermittlungs- und Bewer­tungs­fehler erkennen. Dasselbe gelte für die Einschätzung der Behörde, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen, insbesondere terroristische Einwirkungen auf die Stand­ort­zwi­schenlager, gewährleistet sei.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden zurückgewiesen, weil die von den Beschwerden aufgeworfenen Grundsatzfragen in der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung bereits geklärt oder nicht entschei­dungs­er­heblich sind und die behaupteten Verfah­rens­fehler, auf denen die angegriffenen Urteile beruhen sollen, nicht vorliegen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof war darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoer­mittlung und Risikobewertung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung trägt. Auf dieser im Atomrecht allgemein anerkannten Grundlage hat er ein Ermittlungs- oder Bewer­tungs­defizit verfah­rens­feh­lerfrei verneint. Aufgabe der verwal­tungs­ge­richt­lichen Kontrolle ist es nicht, die der Exekutive zugewiesene Beurteilung der gebotenen Schadens­vorsorge und des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen Dritter durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BVerwG vom 29.08.2006

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