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Bundesverwaltungsgericht Beschluss28.10.2009

Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten verpflichtet?EuGH muss klären, ob Weitergabe von Daten mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar ist

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen, inwieweit Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen verpflichtet sind, anderen Unternehmen Teilnehmerdaten zum Zweck der Bereitstellung von Teilneh­mer­ver­zeich­nissen und Auskunfts­diensten zur Verfügung zu stellen.

Die klagende Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiberin Telefonnummern an ihre Endnutzer vergibt, betreibt einen bundesweiten telefonischen Auskunftsdienst sowie einen Inter­ne­taus­kunfts­dienst. Außerdem gibt sie über eine Tochter­ge­sell­schaft gedruckte Teilneh­mer­ver­zeichnisse heraus. Die Beigeladenen bieten ihrerseits Telefon- bzw. Internet-Auskunfts­dienste an. Sie verlangen, dass die Klägerin ihnen den gesamten bei ihr vorhandenen Teilneh­mer­da­ten­bestand zur Verfügung stellt und täglich die Aktualisierung ermöglicht. Die Klägerin ist dazu im Prinzip bereit, soweit es um die Daten ihrer eigenen Netzteilnehmer geht. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auch diejenigen Daten weiterzugeben, die zwar in ihren eigenen Verzeichnissen veröffentlicht werden, aber von Teilnehmern anderer Netzbetreiber stammen. Darüber hinaus macht sie die Herausgabe davon abhängig, dass weder der betroffene Teilnehmer noch sein Netzbetreiber die Veröf­fent­lichung ausschließlich durch die Deutsche Telekom wünscht.

Telekom ist verpflichtet alle Teilnehmerdaten an konkurrierende Anbieter herauszugeben

Wie schon die erste Instanz hat nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die im deutschen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Teilnehmerdaten dahin ausgelegt, dass jeder Anbieter von Telefondiensten alle bei ihm vorhandenen und von ihm selbst zur Veröf­fent­lichung vorgesehenen Teilnehmerdaten auch an konkurrierende Anbieter von Teilneh­mer­ver­zeich­nissen und Auskunfts­diensten herauszugeben hat. Nur so lässt sich nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts der Zweck der Weiter­ga­be­pflicht erfüllen, der darauf gerichtet ist, tragfähige Wettbe­wer­bss­trukturen auf den Märkten für Teilneh­mer­ver­zeichnisse und Auskunfts­dienst­leis­tungen zu ermöglichen und nachhaltig zu fördern. Die von der Deutschen Telekom befürworteten Einschränkungen gefährden dieses Ziel und können sich auf keine überzeugenden Gründe stützen. Insbesondere verlangt der Datenschutz zwar, dass jeder Teilnehmer selbst bestimmen kann, ob und mit welchen Daten er in Teilneh­mer­ver­zeichnisse und Auskunfts­dienste aufgenommen werden will, nicht aber die Möglichkeit, eine grundsätzlich gewünschte Veröf­fent­lichung auf einzelne Unternehmen zu beschränken.

BVerfG erbittet Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs

Fraglich ist allerdings, ob die so verstandene, weite Pflicht zur Weitergabe der zur Veröf­fent­lichung bestimmten Teilnehmerdaten an konkurrierende Unternehmen mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar ist. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Frage eine Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.

Quelle: ra-online, BVerwG

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