18.10.2024
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Dokument-Nr. 26585

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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.10.2018

Sonder­nutzungs­erlaubnis für Bauch­la­den­verkauf von Fastnachts­ar­tikeln in Mainz zu Recht versagtDrohende Vielzahl von Bauch­laden­verkäufern würde Fußgän­ger­verkehr in Mainzer Innenstadt erheblich beeinträchtigen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es die Stadt Mainz zu Recht abgelehnt hat, eine straßen­rechtliche Sonder­nutzungs­erlaubnis zum Verkauf von Fastnachts­ar­tikeln aus einem Bauchladen zu erteilen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte bei der beklagten Stadt Mainz die Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis für den Verkauf von Fastnachts­ar­tikeln mittels eines Bauchladens in Mainz in der Zeit vom 11. November 2015 bis zum 9. Februar 2016. Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dass mobile Verkaufs­ak­tionen aus Gründen der Gleich­be­handlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Ablauf der Fastnachts­kampagne 2016 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass die Ablehnung seines Antrags dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz widerspreche, weil dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis für den Bauch­la­den­verkauf erteilt worden sei.

OVG beanstandet fehlendes erforderliches Feststel­lungs­in­teresse

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststel­lungs­in­teresse fehle, nachdem die Beklagte im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen habe, so dass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen sei und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechts­wid­rigkeit haben könne. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet.

Ablehnung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis erfolgte ermes­sens­feh­lerfrei

Die Beklagte habe die beantragte straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis für den vom Kläger beabsichtigten Bauch­la­den­verkauf von Fastnachts­ar­tikeln ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Sie habe dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gebe, die einen mobilen Warenverkauf in der Mainzer Innenstadt beabsichtigten und denen ebenfalls eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauch­la­den­ver­käufern würde den Fußgän­ger­verkehr in der Mainzer Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem rechtfertige auch die von der Beklagten befürchtete Beein­träch­tigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sonder­nut­zungs­er­laubnis.

Erteilte Ausnah­me­er­laubnis für Mainzer Carneval-Verein gerechtfertigt und kein Verstoß gegen verfas­sungs­recht­liches Gleich­heitsgebot

Schließlich verletze es auch nicht das verfas­sungs­rechtliche Gleich­heitsgebot, dass die Beklagte dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) - als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwal­tung­s­praxis - Sonder­nut­zungs­er­laubnisse unter anderem zum Verkauf von Fastnachts­ar­tikeln mittels Bauchladen erteile, dem Kläger eine entsprechende Ausnah­me­er­laubnis aber versage. Denn für diese Ungleich­be­handlung bestünden rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sonder­nut­zungs­er­laubnis diene dem MCV bestim­mungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter "Zugplaketten". Dieser Zugpla­ket­ten­verkauf - der bereits seit den 1950er Jahren stattfinde - diene der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosen­mon­tagszugs. Bei dem Rosenmontagszug wiederum handele es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in Mainz überhaupt, welches die Stadt auch überregional bekannt mache und dessen Durchführung daher von hohem öffentlichen Interesse sei. Hinzu komme, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugpla­ket­ten­ver­käufer selbst mittlerweile zu einem wesentlichen Element der Mainzer Brauch­tums­pflege geworden seien. Sie prägten in der Fastnachtszeit das Erschei­nungsbild der Straßen und der Fußgän­ger­be­reiche der Mainzer Innenstadt und seien so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attraktion geworden. Gründe von ähnlichem Gewicht könne der Kläger für die von ihm beantragte Sonder­nut­zungs­er­laubnis nicht anführen. Ein Gleich­heits­verstoß lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauch­la­den­ver­käufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachts­artikel verkaufe, und Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten würden. Denn der Zugpla­ket­ten­verkauf als traditionelles Element der Mainzer Brauch­tums­pflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosen­mon­tagszugs stünden bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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