18.10.2024
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Dokument-Nr. 5837

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil28.02.2008

Keine Erlaubnis für kommerziellen Infostand einer Umwelt­or­ga­ni­sation in der Innenstadt

Zu Recht hat die Stadt Freiburg einer GmbH die Erlaubnis für einen Infostand in der Innenstadt verweigert, die dort professionell und kommerziell aktiv Mitglieder für eine gemeinnützige Umwelt­or­ga­ni­sation werben wollte. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Beantragt hatte die GmbH die Erteilung einer mehrtägigen straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis zum Betrieb eines ,5 m² großen Infostandes am Münsterplatz vor der Stadtbücherei bzw. an anderer geeigneter Stelle im Stadtzentrum. Sie wollte dort im Auftrag einer großen, bundesweit aktiven gemeinnützigen Umwelt­or­ga­ni­sation nicht nur Passanten über die Arbeit der Organisation informieren und Fragen der Bevölkerung beantworten, sondern auch aktiv an Ort und Stelle neue Förder­mit­glieder für diese Organisation anwerben. Der Auftrag sollte zwar gegen Entgelt und Erfolgshonorar von der GmbH mit zwei angestellten professionellen „Direkt-Dialogern“ durchgeführt werden. Ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei aber um die ureigene Tätigkeit der gemeinnützigen Umwelt­or­ga­ni­sation, nämlich um deren Infor­ma­ti­o­ns­arbeit und Sicherung ihres Fortbestands durch Gewinnung neuer Mitglieder. Lediglich aus Gründen der Effek­ti­vi­täts­stei­gerung und Profes­si­o­na­li­sierung habe die Umwelt­or­ga­ni­sation diese Tätigkeit einem kommerziellen Unternehmen übertragen. Zu Verkehrs­be­hin­de­rungen führe der kleine Stand nicht.

Die Stadt hatte die Erlaubnis mit der Begründung abgelehnt, nach ihrer Vergabepraxis seien kommerzielle Nutzungen des öffentlichen Straßenraumes grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Einschränkung sei notwendig, weil sie bei weitem nicht allen Anträgen auf Sondernutzung der Straßen in der Innenstadt entsprechen könne. Nur bei besonderen Anlässen, wie z.B. Geschäft­s­er­öff­nungen oder Firmenjubiläen könnten ausnahmsweise unmittelbar vor den Geschäften auch kommerzielle Nutzung des Straßenraums erlaubt werden, wenn sie den Verkehr nicht behinderten. Ansonsten erteile sie Erlaubnisse nur für nicht­kom­mer­zielle Infor­ma­ti­o­ns­stände und nur unmittelbar an gemeinnützige eingetragene Vereine, sozial tätige Organisationen und politische Parteien oder Gruppierungen (z.B. Bürge­r­i­n­i­tiativen etc.). Kommerzielle Werbung und Verkauf­s­tä­tig­keiten mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht seien hingegen nicht erlaubt. Auch direkte aktive Mitglie­d­er­werbung sei nicht erlaubt, da die längeren Anbah­nungs­ge­spräche oder der schriftliche Vertrags­ab­schluss an Ort und Stelle am Infostand mit dem Ausfüllen der Formulare mehr Zeit in Anspruch nehme und daher die Leichtigkeit des Verkehrs mehr behindere als das bloße Mitgeben von Hinweiszetteln sowie Anmelde- und Lastschrift­for­mularen. Der nicht­kom­mer­ziellen Umwelt­or­ga­ni­sation selbst seien daher in der Vergangenheit immer wieder für den Betrieb eines Infor­ma­ti­o­ns­stands Erlaubnisse erteilt worden (allerdings mit der Auflage, keine aktive Mitglie­d­er­werbung zu betreiben).

Die dagegen von der GmbH erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab.

Das Gericht führte dazu aus, die Stadt habe ihr straßen­recht­liches Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es sei gerichtsbekannt, dass die begrenzten öffentlichen Straßen- und Wegeflächen in der Freiburger Innenstadt nicht nur von Fußgängern, Lieferanten und dem öffentlichen Nahverkehr sondern auch von Warenauslagen, Freisitzflächen und durch kommunikativen Gemeingebrauch besonders stark beansprucht würden. Ein Ausschluss kommerzieller Aktivitäten sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Bei der GmbH handle es sich um eine Kapital­ge­sell­schaft, die wegen der mit der Umwelt­or­ga­ni­sation vereinbarten Provi­si­ons­zah­lungen auch mit Gewinn­er­zie­lungs­absicht handle. Ihr sei es daher eher zuzumuten, einen Standplatz auf privatem Grund anzumieten, etwa im Eingangsbereich von Kaufhäusern und Geschäften, wie dies in der Vergangenheit auch schon mehrfach geschehen sei. Auch der Ausschluss von aktiver Mitglie­d­er­werbung sei mit Blick auf die Leichtigkeit des Verkehrs und die Verweildauer des Geworbenen am Stand während des schriftlichen Vertrags­ab­schlusses ein willkürfreies Abgren­zungs­kri­terium. Wenn sich die zum Rechtsstreit beigeladene Umwelt­or­ga­ni­sation bewusst dafür entscheide, ihre Werbung und Information aus Gründen der Profes­si­o­na­li­sierung auf eine solche kommerzielle, gewin­n­o­ri­en­tierte Kapital­ge­sell­schaft zu übertragen, müsse sie auch die damit insoweit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Ihr Recht auf Meinungs­freiheit werde dadurch nicht verletzt, denn es sei nicht schlüssig vorgetragen, dass sie unbedingt auf diese Organi­sa­ti­o­nsform ihrer Werbung angewiesen sei. Es verblieben der Umwelt­or­ga­ni­sation auch noch genügend andere Werbe­mög­lich­keiten, etwa auf privaten Flächen oder durch Verteilen von Flugblättern. Sie könne auch die Erlaubnis für einen Infor­ma­ti­o­nsstand unmittelbar für sich selbst beantragen und Mitglieder auch ohne den unmittelbar am Stand unzulässigen aktiven Vertrags­ab­schluss werben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Freiburg vom 31.03.2008

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