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Dokument-Nr. 16769

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Urteil12.09.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 5 C 33.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2014, 305Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2014, Seite: 305
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil16.03.2011, 4 K 3340/08
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil22.08.2012, 2 S 2076/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2013

Heilfür­sor­gerecht der Bundespolizei bedarf gesetzlicher GrundlageGewährung von Heil­fürsorge­leistungen auf Grundlage von Verwaltungs­vorschriften verfas­sungs­widrig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass für die Rechtsansprüche der Polizei­vollzugs­beamten des Bundes im Krankheits- und Pflegefall (Heil­fürsorge­ansprüche) keine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Die bisherige Praxis, die Heil­fürsorge­leistungen im Wesentlichen auf Grund von Verwaltungs­vorschriften - den Heil­fürsorge­vorschriften für die Bundespolizei - zu gewähren, ist verfas­sungs­widrig.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger, ein im Dienst der Bundespolizei stehender Polizei­haupt­meister, die Übernahme der Kosten einer ärztlichen Behandlung einschließlich des dafür eingesetzten Medizinprodukts beantragt. Der Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, die Heilfür­sor­ge­vor­schriften ließen dies nicht zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof im Kern Erfolg.

Ausgestaltung des Heilfür­sor­ge­rechts darf im Wesentlichen nicht durch rein interne Verwal­tungs­vor­schriften erfolgen

Nach Ansicht des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts erfordert es der verfas­sungs­rechtliche Grundsatz des Geset­zes­vor­behalts, dass der parla­men­ta­rische Gesetzgeber im Bereich der Heilfürsorge der Bundespolizei zumindest die tragenden Struk­tur­prin­zipien und die wesentlichen Einschränkungen des Heilfür­sor­ge­rechts selbst regelt. Der grundsätzliche Anspruch auf Heilfür­sor­ge­leis­tungen und deren Umfang bestimmt die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflege­be­dürf­tigkeit. Die Erhaltung und Wieder­her­stellung der Gesundheit, die Sicherung einer menschen­würdigen Existenz sowie die Wahrung eines amtsan­ge­messenen Lebens­un­terhalts trotz laufender Aufwendungen für die Risikovorsorge oder besonderer Belastungen wegen Krankheit und Hilflosigkeit sind hochrangige Schutzgüter. Daher kann die Ausgestaltung des Heilfür­sor­ge­rechts nicht im Wesentlichen durch rein interne Verwal­tungs­vor­schriften erfolgen. Sie obliegt vielmehr dem Gesetzgeber.

Kläger kann keine Kostenübernahme für Therapie mit Medizinprodukt verlangen

Trotz dieses Mangels ist für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der Heilfür­sor­ge­vor­schriften auszugehen. Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen der Heilfürsorge nach einem einheitlichen Handlungs­programm erbracht werden. Dies gilt auch für Leistungs­ein­schrän­kungen und -ausschlüsse, wenn sie im Übrigen rechtmäßig sind. Danach kann der Kläger keine Kostenübernahme für die Therapie mit dem Medizinprodukt verlangen. Die Heilfür­sor­ge­vor­schriften sehen insoweit einen Leistungs­aus­schluss vor. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht zu beanstanden und verstößt auch nicht gegen das Gleich­heitsgebot des Grundgesetzes. Mit der vorliegenden Entscheidung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht seine bereits zum Beihilferecht entwickelte Rechtsprechung fortgeführt (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - und Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 20.03.2008 - BVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07 -).

Quelle: Bundesverwaltungsgrricht/ra-online

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