21.11.2024
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Dokument-Nr. 5802

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Urteil20.03.2008BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07
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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.03.2008

BVerwG zur pauschalen Kürzung der Beihilfe durch Kosten­dämp­fungs­pau­schale

Mit dem verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist es vereinbar, Beamten eine pauschalierte Eigen­be­tei­ligung an den Krank­heits­kosten aufzuerlegen. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

In den entschiedenen Revisi­ons­ver­fahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihil­fe­ver­ordnung, die eine nach Besol­dungs­gruppen gestaffelte jährliche Eigen­be­tei­ligung zwischen 150 € und 750 € vorsieht (Kosten­dämp­fungs­pau­schale).

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat der 2. Revisionssenat des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts die Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krank­heits­kosten ohne Abzug der Kosten­dämp­fungs­pau­schale gerichtet waren. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Kranken­ver­si­cherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krank­heits­kosten, die nicht durch die Leistungen einer beihil­fe­kon­formen Kranken­ver­si­cherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können.

Pauschalierte Eigen­be­tei­li­gungen an den Krank­heits­kosten wirken sich als Besol­dungs­kür­zungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfas­sungs­rechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebens­un­ter­haltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamten­be­soldung nicht von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfas­sungs­rechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die Kosten­dämp­fungs­pau­schale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestal­tungs­spielraums kann das Einkom­mens­niveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besol­dungs­rechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfas­sungs­widrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des BVerwG vom 20.03.2008

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