21.11.2024
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Dokument-Nr. 15854

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Bundesverwaltungsgericht Urteil16.05.2013

Verpflichtung zur Abgabe von schwer­be­hin­der­ten­recht­lichen Ausgleichs­zah­lungen gilt auch für Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaftenAuch bei Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft führt unzureichende Beschäftigung von Schwer­be­hin­derten zur Zahlungspflicht einer Ausgleichs­abgabe

Auch Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaften können verpflichtet sein, eine schwer­be­hin­der­ten­rechtliche Ausgleichs­abgabe zu entrichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine so genannte Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie übernimmt von Unternehmen, die Werke oder Betriebe schließen müssen, meist auf Grund eines Sozialplans das von Entlassung bedrohte Personal. Ihre Aufgabe ist es, die Arbeitnehmer in neue Arbeits­ver­hältnisse zu vermitteln und für eine andere berufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu werden in der Regel die Arbeits­ver­hältnisse mit dem früheren Arbeitgeber aufgehoben und neue auf Vermittlung und Qualifizierung gerichtete, auf maximal zwölf Monate befristete Arbeitsverträge mit der Beschäftigungsgesellschaft geschlossen. Die auf diese Weise "transferierten" Arbeitnehmer erhalten Trans­fer­kurz­a­r­bei­tergeld. Die Kosten der Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft (Trans­fer­ge­sell­schaft) und alle übrigen Leistungen (insbesondere die Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge) sind vom alten Arbeitgeber zu tragen.

Betriebe ab 20 Arbeitnehmern müssen auf fünf Prozent ihrer "Arbeitsplätze" Schwer­be­hinderte beschäftigen

Die Klägerin wurde für das Jahr 2006 zu einer schwer­be­hin­der­ten­recht­lichen Ausgleichsabgabe in Höhe von 31.200 Euro herangezogen. Diese Abgabe müssen Betriebe erbringen, die nicht die vorgeschriebene Zahl von schwer­be­hin­derten Arbeitnehmern einstellen. Betriebe ab 20 Arbeitnehmern müssen in der Regel auf fünf Prozent ihrer "Arbeitsplätze" Schwer­be­hinderte beschäftigen. Die Klägerin erreicht die vorgeschriebene Quote nicht. Sie hält sich jedoch nicht für abgabepflichtig, weil sie sich das übernommene Personal nicht aussuchen könne und ihre Beschäftigten keine "Arbeitsplätze" innehätten. Das Verwal­tungs­gericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichs­abgabe bei unzureichender Beschäftigung von Schwer­be­hin­derten

Dem ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Ergebnis gefolgt. Auch die von Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaften übernommenen Mitarbeiter verfügen über einen Arbeitsplatz. Darunter wird im Ausgleichs­ab­ga­benrecht eine Stelle verstanden, auf der ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Die von der Trans­fer­ge­sell­schaft übernommenen Mitarbeiter bleiben, auch wenn sie Kurza­r­bei­tergeld erhalten, Arbeitnehmer. Dass sie bei der Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft keinen Arbeitsplatz im räumlich-gegen­ständ­lichen Sinne besitzen, ist unschädlich. Denn sie bekleiden eine Stelle mit einem ihnen vorgegebenen Aufgaben- und Tätig­keits­bereich. Gegenüber der Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft sind sie verpflichtet, an Quali­fi­ka­ti­o­ns­maß­nahmen teilzunehmen und Vermitt­lungs­an­gebote sorgfältig zu prüfen. Darin liegt auch die für den Arbeits­platz­begriff erforderliche tatsächliche Beschäftigung. Sind somit die Stellen der Trans­fer­kurz­a­r­beiter in diesem Zusammenhang als Arbeitsplätze zu werten, dann entsteht bei einer unzureichenden Beschäftigung von Schwer­be­hin­derten die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichs­abgabe. Dass sich die Klägerin das übernommene Personal nicht aussuchen kann, ändert hieran nichts. Die Ausgleichs­abgabe hat unter anderem die Funktion, die mit der Beschäftigung von schwer­be­hin­derten Menschen verbundenen finanziellen Lasten zwischen den Arbeitgebern, die der Beschäf­ti­gungs­pflicht nachkommen, und solchen, die dies nicht tun, auszugleichen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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