23.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2015

Presse­un­ter­nehmen unterstützte national­sozialistisches System - Erben von Mitge­sell­schaftern haben keinen Anspruch auf Ausgleichs­lei­tungenUnternehmen leistete natio­nal­so­zi­a­lis­tischem System durch Art und Weise der Berich­t­er­stattung in den "Leipziger Neuesten Nachrichten" erheblichen Vorschub

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Erben von Mitge­sell­schaftern eines Unternehmens, das dem national­sozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, keinen Anspruch auf Aus­gleichs­leistungen nach dem Aus­gleichs­leistungs­gesetz haben. Dem steht hier nicht entgegen, dass ihre Rechtsvorgänger in der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus einer Verfol­gungs­maßnahme ausgesetzt waren.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Erben ehemaliger Mitge­sell­schafter einer in Leipzig ansässigen Komman­dit­ge­sell­schaft, begehren die Gewährung einer Ausgleichs­leistung für die entschä­di­gungslose Enteignung von Gesell­schafts­vermögen in der sowjetischen Besatzungszone.

Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags erhält Mehrheits­be­tei­ligung von 51 %

Die Gesellschaft betrieb ein Druck- und Verlagshaus, das bis Kriegsende die Tageszeitung "Leipziger Neueste Nachrichten" (LNN) herausgab. Nach 1933 übten die Natio­nal­so­zi­a­listen auf die Herausgeber und die Schriftleitung der LNN wegen ihrer politischen Positionen erheblichen Druck aus. Um dem Ausschluss aus der Reich­s­pres­se­kammer wegen politischer Unzuver­läs­sigkeit zu entgehen, der sie von jeglicher verlegerischen Tätigkeit ausgeschlossen hätte, räumten die Rechtsvorgänger der Kläger im August 1936 der Tochter eines NSDAP-eigenen Verlags eine Mehrheits­be­tei­ligung von 51 % an der Gesellschaft ein. In der Folgezeit waren die Leitartikel der LNN darauf gerichtet, die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Politik zu unterstützen und zu fördern. Die Kläger erhielten für den verfol­gungs­be­dingten Verlust der Mehrheits­be­tei­ligung eine Entschädigung. Die hier allein im Streit stehenden Ausgleichs­leis­tungen nach dem Ausgleichs­leis­tungs­gesetz (AusglLeistG) für die mittelbare Schädigung ihrer verbliebenen Beteiligung von 49 % infolge der Enteignung des Vermögens der Gesellschaft in der Besatzungszeit wurden ihnen mit der Begründung verwehrt, das Unternehmen habe dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen System erheblichen Vorschub geleistet. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab.

BVerwG verneint Anspruch auf Ausgleichs­leistung gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Revision der Kläger zurück. Ein Anspruch auf Ausgleichs­leistung ist nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil nach den Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts das enteignete Unternehmen jedenfalls ab August 1936 dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen System durch die Art und Weise der Berich­t­er­stattung in der von ihm herausgegebenen LNN erheblichen Vorschub geleistet hat. Dieser an das Verhalten des Unternehmens anknüpfende Leistungs­aus­schluss setzt voraus, dass - wie hier - die das erhebliche Vorschubleisten erfüllenden Handlungen dem Unternehmen als solchem zugeordnet werden können. Es ist nicht erforderlich, dieses Verhalten auf einzelne Personen innerhalb des Unternehmens zurückzuführen. Deshalb kommt es nach der Gesetzeslage nicht darauf an, dass die Rechtsvorgänger der Kläger nicht selbst dem natio­nal­so­zi­a­lis­tischen System erheblichen Vorschub geleistet und die Mehrheits­be­tei­ligung an dem Unternehmen im Jahr 1936 aus politischen Gründen verloren hatten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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