03.12.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil27.03.2014

Unzulässige Straßenplanung im faktischen Vogel­schutz­gebiet kann nicht durch nachträgliche Gebietsmeldung "geheilt" werdenBVerwG erklärt Bebauungsplan für Ortsum­ge­hungs­straße für unwirksam

Ein Bebauungsplan für eine Ortsum­ge­hungs­straße, der die Straßentrasse in einem faktischen Vogel­schutz­gebiet festsetzt und damit gegen das Beein­träch­tigungs­verbot der europäischen Vogel­schutz­richt­linie (V-RL) verstößt, wird nicht dadurch nachträglich "geheilt", dass das Land nach Abschluss der Planung ein Vogel­schutz­gebiet an die EU-Kommission meldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das Schutzgebiet einbezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Gegenstand des Normen­kon­troll­ver­fahrens ist der Bebauungsplan Nr. 67 „Kommunale Entlas­tungs­straße Bensersiel“ der Stadt Esens. Der Antragsteller ist Eigentümer einer landwirt­schaft­lichen Hofstelle im Westen von Esens mit etwa 70 ha zusam­men­hän­gender, bislang verpachteter landwirt­schaft­licher Fläche, die durch die mittlerweile fertig gestellte Umgehungsstraße durchschnitten wird.

Nachgemeldetes Vogel­schutz­gebiet wurde in fachlich unvertretbarer Weise abgegrenzt

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hatte den Normen­kon­trol­lantrag des Antragstellers abgelehnt, weil die „an sich“ unzulässige Planung durch die Gebiets­nach­meldung „nachträglich als von vornherein plausibel bestätigt“ worden sei. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Den mit dem Bebauungsplan Nr. 67 im Wesentlichen inhaltsgleichen Nachfolge-Bebauungsplan Nr. 72 hat das Oberver­wal­tungs­gericht mittlerweile für unwirksam erklärt, weil das nachgemeldete Vogelschutzgebiet in fachlich unvertretbarer Weise abgegrenzt worden sei. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

BVerwG verneint Möglichkeit einer nachträglichen "Heilung" des Bebauungsplans

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Möglichkeit einer nachträglichen „Heilung“ des Bebauungsplans Nr. 67 verneint. Faktische Vogel­schutz­gebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen und damit zum Kreis der im Sinne des Art. 4 der V-RL „geeignetsten“ und als Schutzgebiete auszuweisenden Gebiete gehören. Bei der Abgrenzung faktischer Vogel­schutz­gebiete sind die so genannten IBA-Verzeichnisse (Important Bird Areas/Bedeutende Vogel­schutz­gebiete) ein bedeutsames Erkennt­nis­mittel. Ihre Indizwirkung kann nur entkräftet werden, wenn der Mitgliedstaat wissen­schaftliche Beweise dafür vorlegt, dass die Verpflichtungen aus der V-RL durch andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete erfüllt werden können. Mit der Nachmeldung eines Gebiets, dessen Abgrenzung bereits dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie fachwis­sen­schaftlich „vertretbar“ ist, ist dieser Gegenbeweis nicht erbracht. Der Bebauungsplan Nr. 67 „Kommunale Entlas­tungs­straße Bensersiel“ der Stadt Esens ist daher unwirksam.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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