15.11.2024
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Dokument-Nr. 15764

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Urteil03.05.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 9 A 16.12 und BVerwG 9 A 17.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2013, 1209Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2013, Seite: 1209
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Bundesverwaltungsgericht Urteil03.05.2013

Klage des Naturschutz­verbandes gegen Autobahnneubau bleibt ohne ErfolgBUND klagt gegen Teilabschnitt der A 14 zwischen Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern

Die Klage des BUND (Landesverband Brandenburg) gegen den Bau eines weiteren Teilstücks der A 14 zwischen der Gemeinde Karstädt und der Landesgrenze Brandenburg/Mecklenburg-Vorpommern wurde abgewiesen. Dagegen hatte die Klage des Landkreises Prignitz, der sich in einem weiteren Verfahren ausschließlich gegen die im Plan­feststellungs­beschluss mit der Ingebrauchnahme der A 14 vorgesehene Abstufung der bisherigen B 5 und eines Teils der L 133 in Kreisstraßen wehrte, Erfolg. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht nunmehr entschieden.

Das rund 155 km lange Gesamtvorhaben soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen der A 2 beim Autobahnkreuz Magdeburg und der A 24 bei Schwerin schließen und führt durch die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.

Geplante Abschnitte führen durch mehrere Vogel­schutz­gebiete

Der planfest­ge­stellte 12,625 km lange Abschnitt verläuft durch das Vogelschutzgebiet „Agralandschaft Prignitz-Stepenitz“ und reicht bei Karstädt an das weitere Vogel­schutz­gebiet „Unteres Elbtal“ heran. Im Bereich der Löcknitz­nie­derung wird das schmale FFH-Gebiet „Mittlere und Obere Löcknitz“ gequert. Der klagende Natur­schutz­verein hat den verkehrlichen Bedarf für den Bau einer Autobahn bestritten und zahlreiche natur­schutz­rechtliche Einwände erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dem jedoch nicht gefolgt.

Gesetzliche Bedarfs­fest­stellung in Frage zu stellen aufgrund mehrerer Faktoren zu verneinen

Die Planrecht­fer­tigung für den Autobahnneubau ergibt sich aus der gesetzlichen Ausweisung als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für die Bundes­fern­straßen. Diese entfaltet Bindungswirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Eine grundlegende Änderung der Verhältnisse, die die gesetzliche Bedarfs­fest­stellung in Frage stellen würde, ist angesichts des über die Bewältigung des erwarteten Verkehrs hinausgehenden wesentlichen Planungsziels, die Erreichbarkeit des strukturelle und wirtschaftliche Defizite aufweisenden Planungsraums zu verbessern, zu verneinen.

Planung sieht umfängliche Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichs­maß­nahmen vor

Soweit es um den Schutz der in der Löcknitz vorkommenden Flussmuschel und des Bachneunauges, aber auch der im Gebiet vorkommenden Vögel und anderer Tiere geht, hat das Gericht die Verträglichkeit des Vorhabens bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb des Vorhabens entstehenden Risiken und Störungen begegnet die Planung mit umfänglichen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichs­maß­nahmen. Die zu erwartenden Nitrat- und Chlorideinträge in der Löcknitz­nie­derung bleiben aufgrund des planfest­ge­stellten Entwäs­se­rungs­konzepts unterhalb der Grenzwerte für die besonders empfindlichen Larven des Bachneunauges. Die knapp 200 m lange Brücke über die Löcknitz sowie weitere planfest­ge­stellte Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperrein­rich­tungen stellen den Verbund der Naturräume jenseits der Trasse sicher und reduzieren Kolli­si­ons­risiken nachhaltig. Durch die Aufwertung von Habitat­strukturen werden Lebens­raum­be­ein­träch­ti­gungen für verschiedene geschützte Vogelarten wirksam vermieden.

Umstu­fungs­ent­scheidung wegen fehlender überörtlicher Verkehrs­be­deutung aufgehoben

Die Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, die bisherige B 5 wegen ihrer Parallellage zur neuen A 14 in eine Kreisstraße umzustufen, hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ebenso aufgehoben wie die als Folgemaßnahme vorgesehene Umstufung eines Teils der L 133. Dem der Umstu­fungs­ent­scheidung zugrunde liegenden Konzept lässt sich nicht hinreichend entnehmen, inwieweit den Straßen nach Inbetriebnahme der Bundesautobahn noch eine überörtliche Verkehrs­be­deutung zukommt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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