18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil06.11.2012

Klage gegen Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen ohne ErfolgGericht stimmt zahlreichen natur­schutz­recht­lichen Einwänden des klagenden Natur­schutz­vereins nicht zu

Die Klage des BUND (Landesverband Nordrhein-Westfalen) gegen den Bau des letzten Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen ist abzuweisen. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss ist rechtmäßig. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In dem zugrunde liegenden Fall soll mit dem Gesamtprojekt eine Lücke der Autobahn­ver­bindung zwischen der A 30 im Norden und der A 2 im Südosten geschlossen werden. Im planfest­ge­stellten Abschnitt streift die Trasse das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald" und quert es im Norden nahe der L 782 an einer schmalen Stelle. Die östlich bzw. westlich anschließenden Planungs­ab­schnitte sind fertiggestellt bzw. im Bau.

Umfangreiches Schutzkonzept soll Beein­träch­ti­gungen vermeiden

Der klagende Natur­schutz­verein hat gegen das Projekt zahlreiche natur­schutz­rechtliche Einwände erhoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist ihnen nicht gefolgt.

Im Mittelpunkt des Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhal­tungs­zielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald" verträglich ist. Soweit es um den Schutz der Bechstein­fle­dermaus, aber auch anderer im Gebiet vorkommender Fledermäuse und von Vögeln geht, hat das Gericht die Verträglichkeit bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb der Autobahn entstehenden Kolli­si­ons­risiken und Störungen begegne die Planung mit einem umfänglichen Schutzkonzept durch die Errichtung von Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperrein­rich­tungen. Diese Maßnahmen seien geeignet, Beein­träch­ti­gungen wirksam zu vermeiden.

Planfest­stel­lungs­be­schluss erweist sich als rechtmäßig

Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stick­stoff­d­e­po­sition in dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald" werde allerdings dazu führen, dass die schon bisher weit über den herangezogenen Beurtei­lungs­werten liegende Belastung der geschützten Waldlebensräume weiter ansteigt. Auch unter der Prämisse, dass sich Schäden insoweit nicht vermeiden lassen, erweise sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss - unter Berück­sich­tigung der von der Behörde vorgesehenen Ausgleichs­maß­nahmen an anderer Stelle - aber als rechtmäßig.

Für planfest­ge­stelltes Vorhaben streiten zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer erheblichen Beein­träch­tigung des FFH-Gebietes lägen hier vor. Für das planfest­ge­stellte Vorhaben würden zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen streiten. Das gelte sowohl angesichts der hohen Luftschad­s­toff­be­lastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt von Halle als auch im Hinblick auf die große Zahl schwerer und schwerster Verkehrsunfälle, zu denen es in den letzten Jahren gekommen sei. Die vom klagenden Natur­schutz­verein genannten Alternativen für die Autobahntrasse seien nicht zumutbar. Eine Abdeckung, insbesondere im Bereich des FFH-Gebietes, sei angesichts geschätzter Mehrkosten von 95 Mio. Euro unver­hält­nismäßig teuer. Ein Tunnel im Norden scheide wegen erheblicher Risiken für die Trink­was­ser­ver­sorgung aus. Eine Trogvariante durch das Wohngebiet Schlammpatt sei für die Menschen dort nicht hinnehmbar.

Planfest­stel­lungs­behörde stuft Eingriff in Natur und Landschaft als beanstan­dungsfrei ein

Der Eingriff in Natur und Landschaft sei auch im Übrigen zulässig. Die Planfest­stel­lungs­behörde habe die Eingriffs­wir­kungen des Vorhabens und die Kompen­sa­ti­o­ns­wirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihres vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Einschät­zungs­spielraums beanstan­dungsfrei bestimmt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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