18.10.2024
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Dokument-Nr. 6444

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss17.07.2008

Naturschutz: Klage gegen Hochmo­sel­querung (B 50) erfolglos

Der „Hochmo­se­l­übergang“ - eine Teilstrecke des autobahn­ähn­lichen Ausbaus der B 50 zwischen der Bundesautobahn 1 und der Hunsrück­hö­hen­straße - kann gebaut werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Mit seiner auf die Verletzung natur­schutz­recht­licher Vorschriften gestützten Vereinsklage gegen den ursprünglichen Planfest­stel­lungs­be­schluss für das Vorhaben, das Bestandteil einer großräumigen West-Ost-Straßenachse ist, die den nieder­län­dischen und belgischen Raum mit dem Rhein-Main-Gebiet verbinden soll, hatte der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) zunächst Erfolg. Die Planfest­stel­lungs­behörde reagierte auf die vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Jahr 2004 bestätigten Beanstandungen des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz in Koblenz mit einem ergänzenden Planfest­stel­lungs­be­schluss, der zur Sicherung der Natur­schutz­ver­träg­lichkeit des Vorhabens auf der Grundlage weiterer Gutachten ein Maßnahmepaket vorsah, das u.a. Ausgleichs­maß­nahmen für bedrohte Spechtarten in einem betroffenen Vogel­schutz­gebiet und Querungshilfen für gefährdete Fledermausarten umfasste; ferner wurden Befreiungen von arten­schutz­recht­lichen Verboten erteilt. Die erneute Klage des BUND, der vor allem geltend machte, das Vorhaben sei nach wie vor mit den Erhal­tungs­zielen der betroffenen Vogelschutz- und FFH-Gebiete unverträglich, wies das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinlad-Pfalz ab: Der ergänzte Planfest­stel­lungs­be­schluss stehe nunmehr mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Arten­schutzrecht in Einklang.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde des BUND hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht jetzt zurückgewiesen, weil Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben seien. Der Rechtsstreit werfe keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Oberver­wal­tungs­gericht weiche auch nicht von höchst­rich­ter­lichen Entscheidungen ab und habe nicht verfah­rens­feh­lerhaft entschieden, insbesondere nicht gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Das Urteil des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist damit rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des BVerwG vom 30.07.2008

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