21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.06.2014

"Flughafen BER": Rechtmäßigkeit der "Wannsee-Flugrouten" weiterhin offenOber­verwaltungs­gericht muss Risiken und mögliche Vertretbarkeit der Wannsee-Flugrouten erneut prüfen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in zwei Revisi­ons­ver­fahren die Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg beanstandet, dass die Festlegung der Wannsee-Flugrouten rechtswidrig ist, und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ober­verwaltungs­gericht zurückverwiesen.

Bei den Wannsee-Flugrouten handelt es sich um Luftwege für den Abflug von Flugzeugen vom Flughafen Berlin-Brandenburg. Sie führen in ihrem gemeinsamen Verlauf in einer Entfernung von ca. 3 km an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums in Berlin-Wannsee vorbei, auf dem sich der Forschungs­reaktor BER II, eine Lagerhalle für Brennelemente sowie die Landes­sam­mel­stelle für klein- und mittel­ra­dio­aktive Abfälle befinden. Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind drei Umlandgemeinden, eine Mitarbeiterin des Helmholtz-Zentrums sowie mehrere Grund­s­tücks­ei­gentümer, die in einer Entfernung bis zu 10 km zum Helmholtz-Zentrum wohnen.

OVG erklärt Flugrouten wegen unzureichender Risikoanalysen durch das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung für rechtswidrig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Festlegung der Flugrouten für rechtswidrig erklärt, weil die zuständige Behörde, das Bundes­auf­sichtsamt für Flugsicherung (BAF), keine Risikoanalyse vorgenommen habe. Das BAF habe nicht eingeschätzt, wie hoch das Risiko sei, dass ein Flugzeug oder Teile davon als Folge eines Unfalls oder eines Terroranschlags aus der Luft das Gebäude des Forschungs­re­aktors oder störanfällige Flächen träfen und radioaktive Strahlung freigesetzt werde.

Oberver­wal­tungs­gericht muss zunächst rechtlich relevante Erhöhung des Störfallrisikos prüfen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hält mit dem Oberver­wal­tungs­gericht das BAF für verpflichtet, Risiken der Flugrou­ten­nutzung für den Forschungs­reaktor bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, wenn die Risiken nicht dem Bereich des so genannten Restrisikos zuzuordnen sind, das als allgemeines Lebensrisiko von jedem zu tragen ist. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die vorin­sta­nz­lichen Urteile gleichwohl nicht bestätigt, weil das Oberver­wal­tungs­gericht nicht geprüft hat, ob die Festlegung der Wannsee-Routen im Ergebnis vertretbar ist. Diese Prüfung muss es nachholen und selbst klären, ob die Kläger ohne recht­fer­ti­genden Grund mit einer rechtlich relevanten Erhöhung des Störfallrisikos belastet werden. Führen die Wannsee-Routen nicht zu einer rechtlich relevanten Risikoerhöhung oder gibt es für eine rechtlich relevante Risikoerhöhung einen ausreichenden sachlichen Grund - was der Fall ist, wenn sich keine andere Route als eindeutig vorzugswürdig erweist - ist das Abwägungs­er­gebnis nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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