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Dokument-Nr. 16119

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Urteil20.06.2013BundesverwaltungsgerichtBVerwG 4 C 2.12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 141Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 141
  • NJW-Spezial 2013, 654 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 654, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil30.06.2009, 6 K 1177/09
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil17.02.2012, 8 S 1796/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil20.06.2013

BverwG zu den Voraussetzungen für zulässige Mobil­funk­anlagen im AußenbereichAußen­bereichs­privilegierung nur bei unmöglichem Ausweichen auf Standort im Innenbereich einer Gemeinde zulässig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Funkmast für Tele­kommunikations­einrichtungen (Mobilfunk) nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig ist. Demnach ist die Außen­bereichs­privilegierung bei der Aufstellung einer Mobil­funk­ma­s­t­anlage nur dann zu bejahen, wenn dem Funkmast­be­treiber ein Ausweichen auf einen ebenfalls möglichen Standort im Innenbereich einer Gemeinde nicht zugemutet werden kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beabsichtigt die Errichtung eines Funkmastes im Gebiet der beigeladenen Gemeinde. Die hierfür beantragte Baugenehmigung wurde abgelehnt, weil die Gemeinde das insoweit erforderliche Einvernehmen verweigert hatte.

VGH erklärt Bauvorhaben für nicht zulässig

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart Erfolg. Auf die Berufung der beigeladenen Gemeinde hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim die Klage jedoch abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig, denn es könne ebenso gut im Innenbereich verwirklicht werden, was sich aus der von der Klägerin vorgelegten Standortanalyse ergebe. Dass die im Innenbereich in Frage kommenden Standorte zivilrechtlich nicht verfügbar seien, weil sich die Eigentümer weigerten, diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen, sei unbeachtlich. Damit fehle es an der von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vorausgesetzten Ortsge­bun­denheit.

BVerwG bejaht Außen­pri­vil­ge­gierung für Mobil­funk­ma­s­t­anlage

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der beigeladenen Gemeinde zurückgewiesen. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setzt zwar die Ortsge­bun­denheit des Vorhabens als ungeschriebenes Tatbe­stands­merkmal voraus. Aufgrund der technischen Besonderheiten des Mobilfunks ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Vorhaben auf einen einzigen Standort angewiesen ist. Es können vielmehr auch mehrere Standorte innerhalb eines bestimmten Raumes in Betracht kommen, von denen aus der Funkmast seine netzbezogene Versor­gungs­funktion erfüllen kann. Schließt ein solcher Raumbezug auch Standorte im Innenbereich der Gemeinde ein, ist die Außen­be­reich­s­pri­vi­le­gierung des Vorhabens nur dann zu bejahen, wenn dem Funkmast­be­treiber ein Ausweichen auf einen solchen Standort - etwa weil dieser zivilrechtlich nicht verfügbar ist - nicht zugemutet werden kann. Davon war im vorliegenden Fall auszugehen, so dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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