21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss26.04.2010

VGH Baden-Württemberg: Errichtung einer Mobilfunkanlage in Gartenbaugebiet zulässigMobilfunkmast dient der Versorgung umliegender Baugebiete und somit dem Wohl der Allgemeinheit

Die Errichtung eines Mobilfunkmasts in einem Garten­h­aus­gebiet ohne Verstoß gegen die Rechte der Grund­s­tücks­nachbarn ist zulässig. Das entschied der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg und lehnte einen Antrag eines Nachbarn auf vorläufigen Baustopp ab.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antrag des Nachbarn auf Baustopp vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart noch Erfolg. Der Bebauungsplan für das Gebiet sehe nämlich vor, dass dort bauliche Anlagen nur in sehr begrenztem Umfang errichtet werden dürften. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen für die Errichtung eines Mobilfunkmasts verletze die Grundzüge der Planung. Auf die Beschwerde der Stadt und des zum Verfahren beigeladenen Mobil­funk­be­treibers ist der Verwal­tungs­ge­richtshof dieser Ansicht nicht gefolgt.

Für Mobil­funkstrah­lungen festgelegte Grenzwerte werden eingehalten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat ausgeführt, dass die Genehmigung des Mobilfunkmasts vielmehr als Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzusehen sei, die in der Baunut­zungs­ver­ordnung auch für so genannte fernmel­de­tech­nische Nebenanlagen grundsätzlich vorgesehen sei. Der Mast diene als eine solche Nebenanlage auch der Versorgung der umliegenden Baugebiete und entspreche deswegen dem Wohl der Allgemeinheit. Die für Mobil­funkstrah­lungen festgelegten Grenzwerte seien eingehalten. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten Verstöße gegen die Landschafts­schutz­ver­ordnung komme es nicht an, da diese nur im öffentlichen Interesse erlassen worden sei und keine subjektiven Rechte des Antragstellers begründe.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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