21.11.2024
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Dokument-Nr. 9469

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss15.03.2010

VG Göttingen: Vodafone darf Mobil­funksen­demast errichtenBaumaßnahmen verstoßen nicht gegen nachbar­schüt­zendes Gebot der Rücksichtnahme

Der Firma Vodafone wurde die Errichtung einer Basistation für das Mobilfunknestz gestattet. Die Anlage ist baupla­nungs­rechtlich zulässig und verstößt weder gegen das Rücksicht­nah­megebot noch kommt es durch den Bau zu gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen für Anwohner. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Göttingen und lehnte damit Anträge von Anwohnern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung des Mobil­funksen­de­mastes ab.

Im zugrunde liegenden Fall erlaubte der Landkreis Northeim mit Baugenehmigung vom 15. Dezember 2009 der Firma Vodafone die Errichtung einer ca. 23 Meter hohen Basisstation für das Vodafone-Mobilfunknetz in Angerstein. Einige Jahre zuvor war ein solcher Bauantrag der Firma abschlägig beschieden worden. Bei der Entscheidung ersetzte der Landkreis das erforderliche, aber von dem Flecken Nörten-Hardenberg verweigerte Einvernehmen zu dieser Baumaßnahme. Der Flecken unternahm dagegen keine rechtlichen Schritte, wohl aber zwei betroffene Nachbarn, nachdem sie von der Genehmigung erfahren hatten. Sie legten gegen die Genehmigung Widerspruch ein und suchten bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. 

Antragssteller sehen sich in Gebot der Rücksichtnahme verletzt

Zur Begründung ihrer Anträge trugen die Nachbarn im Wesentlichen vor, die geplante Funkmastanlage verstoße gegen das nachbar­schützende Gebot der Rücksichtnahme. 

 

Anlage ist baupla­nungs­rechtlich weder unzulässig noch verstößt sie gegen das Rücksicht­nah­megebot

Diese Anträge wies das Gericht nach Auswertung der Rechtsprechung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zurück. Weder sei die Anlage baupla­nungs­rechtlich unzulässig noch verstoße sie gegen das Rücksicht­nah­megebot. Die Anlage werde nicht in dem von den Antragstellern bewohnten allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem benachbarten Gebiet errichtet, für das es einen Bebauungsplan nicht gebe. Die Anlage füge sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung ein und sei nicht rücksichtslos. Die erforderlichen Grenzabstände würden bei weitem eingehalten. Schließlich könne auch eine gesundheitliche Beein­träch­tigung der Anlieger ausgeschlossen werden. Dies habe die Regulie­rungs­behörde durch eine Stand­ort­be­schei­nigung bestätigt.

Quelle: ra-online, VG Göttingen

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