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Dokument-Nr. 1950

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss13.02.2006

Mobilfunkmast im Außenbereich planungs­rechtlich zulässig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren die planungs­rechtliche Zulässigkeit für die im Außenbereich geplante Errichtung eines 33m hohen Stahl­git­ter­mastes zur Montage von Mobil­funk­an­tennen mit zugehöriger Systemtechnik bestätigt.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 genehmigte die Bauauf­sichts­behörde einen entsprechenden Bauantrag des Mobil­funk­be­treibers - im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren als Beigeladener beteiligt - und ersetzte dabei das städte­bau­rechtlich erforderliche, versagte Einvernehmen der Gemeinde Neuburg a. Inn. Diese erhob Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte zugleich beim Verwal­tungs­gericht Regensburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem das Verwal­tungs­gericht Regensburg diesen Antrag mit Beschluss vom 30. November 2005 abgelehnt hatte, legte die Gemeinde Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof ein.

Das Gericht ist in dem Beschwer­de­ver­fahren zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerspruch der Gemeinde gegen die Baugenehmigung voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und hat daher die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht führt hierzu aus, dass das genehmigte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen "diene" und damit die baupla­nungs­rechtliche Privilegierung für den sog. Außenbereich gegeben sei. Entgegen der Annahme der Gemeinde sei eine wesentliche Versor­gungs­ver­bes­serung zu erwarten, wohingegen nach der Stellungnahme der Natur­schutz­behörde die Belange des Naturschutzes und der Landschafts­pflege im Bereich des Aufstel­lungsortes des Mobilfunkmasts nur von geringem Gewicht seien. Der karto­gra­phischen Darstellung des beigeladenen Mobil­funk­be­treibers lasse sich entnehmen, dass die derzeitige Ist-Versorgung im Bereich Neuburg a. Inn eine Versor­gungs­wahr­schein­lichkeit von weniger als 75 % aufweise. Insbesondere im Hinblick auf die Entfernung zum nächstgelegenen Versorgungsmast Passau-Süd sei hinreichend plausibel, dass die angestrebte Verbesserung der Netzabdeckung nicht nur marginal, sondern deutlich sein werde. Insofern gebe die Inter­net­prä­sen­tation des Beigeladenen - die den fraglichen Bereich schon derzeit weitgehend unter die Kategorie "Spitzenqualität" einstufe - die Realität unzutreffend wieder.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 22.02.2006

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