21.11.2024
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Dokument-Nr. 11303

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil01.03.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Eisenbahn-Bundesamt muss Alter­na­tivstandort für Bahnfunkmast in Wohngebiet prüfenOptische Beein­träch­ti­gungen müssen durch Wahl des Standorts für Anlage möglichst gering gehalten werden

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmastes, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachba­r­grundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alter­na­tivstandort in die Abwägung einbezogen werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Kaiserslautern, an dem die Bahnstrecke Kaiserslautern - Pirmasens vorbeiführt. Mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes errichtete die DB Netz AG auf ihrem unmittelbar angrenzenden Nachba­r­grundstück einen 25 m hohen Sendemast. Er ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das u.a. der Sicherheit des Bahnverkehrs dient.

Kläger bemängeln optische Dominanz der errichteten Anlage

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die optische Dominanz der am Rande des Wohngebietes errichteten Anlage. Sie machen insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden. Das Oberver­wal­tungs­gericht stellte die Rechts­wid­rigkeit der Genehmigung fest.

Zwar halte der Sendemast – wovon auch die Kläger ausgingen – die vorge­schriebenen Grenzwerte für Lärm und elektro­ma­gne­tische Wellen ein. Ferner müssten die Kläger wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die gegebenenfalls mit optischen Beein­träch­ti­gungen verbunden seien. Jedoch seien diese Auswirkungen durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alter­na­tivstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück der Kläger durch den 25 m hohen Mast minderten, in die Abwägungs­ent­scheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmastes ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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