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- Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil25.10.2016, 16 A 1638/15
- Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem Umtausch des Führerscheins fortBundesverwaltungsgericht, Urteil05.07.2018, BVerwG 3 C 9.17
- Führerscheintourismus: In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennenOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil31.10.2008, 10 A 10851/08.OVG
Bundesverwaltungsgericht Urteil06.09.2018
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B kann durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt werdenDurch Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C im EU-Ausland sind in Deutschland durch Verkehrsverstoß begründete Fahreignungszweifel überholt
Mit der Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C (Lkw) wird die Fahreignung des Inhabers bestätigt; diese Bestätigung umfasst auch die hierfür vorausgesetzte Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (Pkw). Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf deshalb auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist lettischer Staatsangehöriger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.
Fahrerlaubnisbehörde verlangt Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab dem Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Nachdem der Kläger dies abgelehnt hatte, lehnte sie seinen Antrag ab, stellte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, und gab dem Kläger auf, seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.
Deutsche Behörden müssen nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte im Berufungsverfahren Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Kläger auch seine Fahreignung nachweisen müssen.
BVerwG bejaht ebenfalls Pflicht zur Anerkennung des EU-Führerscheins
Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landkreises wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Ein Führerschein der Klasse C kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthält die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland sind die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden sind zur Anerkennung des nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins verpflichtet. Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf fünf Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht, sodass die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgeblich ist und von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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