18.10.2024
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Dokument-Nr. 23146

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Bundesverwaltungsgericht Urteil08.09.2016

Bescheinigung über Aufenthalts­gestattung kann für Identi­täts­nachweis beim Fahrer­laub­ni­s­erwerb genügenMit Foto versehene Bescheinigung über Aufenthalts­gestattung zur Vorstellung bei der theoretischen und praktischen Fahrprüfung ausreichend

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthalts­gestattung auch dann ausreichen kann, den bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung der Fahrprüfungen erforderlichen Identi­täts­nachweis zu erbringen, wenn die Personenangaben in dieser Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein nach seinen Angaben aus Afghanistan stammender Asylbewerber, möchte in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben. Seinen Antrag vom Januar 2013, als Identi­täts­nachweis für den Fahrer­laub­ni­s­erwerb die ihm in Deutschland ausgestellte und mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufent­halts­ge­stattung genügen zu lassen, lehnte der beklagte Main-Kinzig-Kreis ab. Zur Begründung verwies die Fahrer­laub­nis­behörde darauf, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Überprüfung der Identität des Bewerbers unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizubringen sei. Diesen Anforderungen genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nicht, denn die Eintragungen zu Tag und Ort seiner Geburt beruhten ausschließlich auf seinen eigenen Angaben.

VGH: Erforderlicher Nachweis von Tag und Geburt des Klägers wird mit vorgelegter Bescheinigung über Aufent­halts­ge­stattung geführt

Auf die nach erfolgslosem Widerspruch hiergegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Bescheinigung über die Aufent­halts­ge­stattung als Identi­täts­nachweis stattzugeben, sofern die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es dort, dass der nach dem Fahrer­laub­nisrecht erforderliche Nachweis von Tag und Geburt des Klägers mit der vorgelegten Bescheinigung über die Aufent­halts­ge­stattung geführt werden könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort zugrunde gelegten Angaben des Klägers unzutreffend seien. Die mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung ermögliche auch die Überprüfung, ob der Fahrer­laub­nis­be­werber und derjenige, der sich zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung vorstelle, identisch seien.

Auch auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhende Aufent­halts­ge­stat­tungs­be­schei­nigung kann als Identi­täts­nachweis genügen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Auch eine Bescheinigung über eine Aufent­halts­ge­stattung mit dem Zusatz, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen, kann als Identi­täts­nachweis bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Der nach § 2 Abs. 6 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) sowie § 21 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) erforderliche Nachweis u.a. von Tag und Ort der Geburt kann orientiert am Sinn und Zweck dieser Regelung von der Fahrer­laub­nis­behörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben, dass der Fahrer­laub­nis­be­werber das für den Fahrer­laub­ni­s­erwerb erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch einen Abgleich auf der Grundlage dieser Personenangaben mit den für den Fahrer­laub­ni­s­erwerb maßgeblichen Registern (insbesondere Fahreig­nungs­re­gister, Fahrer­laub­nis­re­gister und Bundes­zen­tra­l­re­gister) festgestellt werden kann, ob sonstige Hinde­rungs­gründe, etwa Zweifel an der Fahreignung des Bewerbers, bestehen. Diese Voraussetzungen waren nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts im Fall des Klägers erfüllt. Ebenso ermöglicht es die mit einem Foto versehene Bescheinigung über die Aufent­halts­ge­stattung dem Prüfer, sich vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Abs. 5 Satz 2 FeV) davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die gemäß § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identi­täts­prüfung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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