15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil17.08.2017

Masterabschluss in Psychologie erfüllt Zugangs­voraus­setzungen zur Psycho­therapeuten­ausbildungErfordernis eines zusätzlichen Bache­lo­rab­schlusses in Psychologie nicht aus Vorschrift des Psycho­the­ra­peu­ten­ge­setzes entnehmbar

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Master­stu­diengangs in Psychologie an einer inländischen Universität die Zugangs­voraus­setzung für eine Ausbildung zum Psychologischen Psycho­the­ra­peuten erfüllt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens schloss 1996 ein Fachhoch­schul­studium zur Diplom-Sozialpädagogin ab und arbeitete in der Folgezeit in einer psychosozialen Beratungsstelle. Ab 2009 studierte sie berufs­be­gleitend im Master­stu­diengang Psychologie an einer staatlich anerkannten Universität. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte mit der Auflage, verschiedene Brückenkurse zu belegen. Nach bestandener Abschluss­prüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschloss, verlieh ihr die Universität im September 2013 einen Mastergrad. Im Anschluss beantragte sie beim Beklagten die Prüfung ihrer Zugangs­be­rech­tigung für die Ausbildung zur Psychologischen Psycho­the­ra­peutin. Mit Bescheid vom 4. März 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Voraussetzung für den Ausbil­dungs­zugang nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Psycho­the­ra­peu­ten­ge­setzes (PsychThG)* nicht vorliege, weil die Klägerin keinen Bachelorabschluss in Psychologie habe. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof wies auch die Berufung der Klägerin zurück.

BVerwG bejaht erfüllte Voraussetzungen für Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psycho­the­ra­peutin

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und den Beklagten zur Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psycho­the­ra­peutin erfüllt. Der von ihr bestandene Masterabschluss ist eine Abschluss­prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG. Das Erfordernis eines zusätzlichen Bache­lo­rab­schlusses in Psychologie lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Für eine dahingehende Auslegung genügt nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des Psycho­the­ra­peu­ten­ge­setzes im Jahr 1998 als Zugangs­vor­aus­setzung die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie vor Augen hatte. Er hat die durch den sogenannten Bologna-Prozess bewirkte Umstellung der Studien­strukturen auf Bachelor- und Master­ab­schlüsse bislang nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG zu ändern oder zu reformieren. Wegen der grundsätzlichen Gleichstellung des Master­ab­schlusses an einer Universität mit dem Diplomabschluss an einer Universität ist daher unter Abschluss­prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG neben der Diplomprüfung auch die Masterprüfung zu verstehen. Hingegen findet sich im Wortlaut der Norm kein Anknüp­fungspunkt dafür, dass für den Zugang zur Ausbildung auch ein Bache­lo­rab­schluss in Psychologie vorliegen muss.

* Die Regelung lautet:

Erläuterungen
[...]

(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist

1. für eine Ausbildung zum Psychologischen Psycho­the­ra­peuten

a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschluss­prüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschul­rah­men­ge­setzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, [...]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24718

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI