21.11.2024
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Arbeitsgericht Köln Urteil18.09.2014

Psychotherapeut in Ausbildung hat keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für Tätigkeit im praktischen JahrAusbildung stand bei ausgeübter Tätigkeit im Vordergrund

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Psychotherapeut in Ausbildung (PiA) für seine Tätigkeit im praktischen Jahr keine Vergütung verlangen kann.

Die „Ausbildungs- und Prüfungs­ver­ordnung für Psychologische Psycho­the­ra­peuten“ verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung.

Kläger hält Regelung über vergütungsfreie Tätigkeit für unwirksam

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte diese Stunden in einer von der Beklagten betriebenen Klinik absolviert. Hierüber hatten die Parteien eine Vereinbarung ohne Regelung einer Vergütung geschlossen. Diese Regelung hält der Kläger für unwirksam, da er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht habe.

Arbeitsgericht verneint Anspruch auf Vergütung für praktisch ausgeübte Tätigkeiten

Das Arbeitsgericht Köln entschied, dass dem Kläger die geltend gemachte Vergütung nicht zusteht. Dabei hat sich das Gericht grundsätzlich einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Hamm vom 29. November 2012 (Az. 11 Sa 74/12) angeschlossen. Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm hatte entschieden, dass eine Regelung ohne Vergü­tungs­abrede dann sittenwidrig sein kann, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger zwar Tätigkeiten fest angestellter Psychologen ausgeübt, dies aber in Begleitung durch das Stammpersonal und unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision und ohne eigene Fallver­ant­wortung. Deswegen hat das Arbeitsgericht die Ausbildung, zu der auch der Erwerb praktischer Erfahrung gehört, im Vordergrund gesehen.

Quelle: Arbeitsgericht Köln/ra-online

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